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Beschluss

7 B 829/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist auf Grundlage eines Bebauungsplans auch dann rechtmäßig, wenn die zeichnerische Darstellung nur Bestandsangaben enthält, aber textliche Festsetzungen die zulässige Vollgeschosszahl verbindlich regeln. • Abwägungsmängel eines Bebauungsplans können nach Ablauf der in § 244 Abs. 2 BauGB a.F. vorgesehenen Frist nicht mehr durch spätere Rügen geltend gemacht werden, sofern keine fristgerechte, schriftliche und inhaltlich substantiiert dargelegte Mängelrüge gegenüber der Gemeinde erfolgt ist. • Für die Berechnung von Abstandflächen sind die tatsächlichen, durch unangefochtene Geländeveränderungen entstandenen Geländehöhen maßgeblich; frühere Anfüllungen können als maßgebliches Geländeniveau gelten. • Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Grundstücksnachbarn berühren nicht die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren. • Das Schmalseitenprivileg und eingetragene Vereinigungsbaulasten sind bei der bauordnungsrechtlichen Beurteilung von Abstandsflächen zu berücksichtigen und können eine Unzulässigkeit der Baumaßnahme ausräumen.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung und Maßgeblichkeit textlicher Festsetzungen im Bebauungsplan • Eine Baugenehmigung ist auf Grundlage eines Bebauungsplans auch dann rechtmäßig, wenn die zeichnerische Darstellung nur Bestandsangaben enthält, aber textliche Festsetzungen die zulässige Vollgeschosszahl verbindlich regeln. • Abwägungsmängel eines Bebauungsplans können nach Ablauf der in § 244 Abs. 2 BauGB a.F. vorgesehenen Frist nicht mehr durch spätere Rügen geltend gemacht werden, sofern keine fristgerechte, schriftliche und inhaltlich substantiiert dargelegte Mängelrüge gegenüber der Gemeinde erfolgt ist. • Für die Berechnung von Abstandflächen sind die tatsächlichen, durch unangefochtene Geländeveränderungen entstandenen Geländehöhen maßgeblich; frühere Anfüllungen können als maßgebliches Geländeniveau gelten. • Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Grundstücksnachbarn berühren nicht die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren. • Das Schmalseitenprivileg und eingetragene Vereinigungsbaulasten sind bei der bauordnungsrechtlichen Beurteilung von Abstandsflächen zu berücksichtigen und können eine Unzulässigkeit der Baumaßnahme ausräumen. Die Antragstellerin beanstandete die Baugenehmigung vom 21.12.2001, mit der dem Beigeladenen die Aufstockung eines bestehenden Altenwohngebäudes von drei auf vier Geschosse genehmigt wurde. Streitig war insbesondere, ob der Bebauungsplan Nr. 614 zulässige Vollgeschosse verbindlich festsetzt oder nur den Bestand wiedergibt, sowie ob Abwägungsfehler des Bebauungsplans oder bauordnungsrechtliche Abstandsverstöße vorliegen. Die Antragstellerin verwies auf früheren Schriftverkehr und zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Nachbarn, die gegen eine weitere Geschossentwicklung sprechen sollten. Ferner wurde geltend gemacht, in den Bauvorlagen seien fehlerhafte Geländehöhen angegeben, sodass die Abstandflächenberechnung zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung bestätigt; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückwies. • Rechtsgrundlage und Prüfungsumfang: Das Gericht prüfte die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf ihre Erheblichkeit für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. • Bebauungsplan und Vollgeschosse: Obwohl die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans im streitigen Bereich den Bestand ausweist, enthält die textliche Spalte der Planurkunde eine ausdrückliche Festsetzung der höchstens zulässigen Zahl von Vollgeschossen (fünf Vollgeschosse für das betreffende Baugrundstück). Textliche Festsetzungen sind zulässig und ausreichend bestimmt, sodass die Genehmigung nicht gegen planrechtliche Vorschriften verstößt. • Abwägungsmängel und Verfristung: Rügen wegen angeblicher Abwägungsmängel des Bebauungsplans sind nach § 244 Abs. 2 BauGB a.F. nur wirksam, wenn innerhalb der dort bestimmten Frist eine schriftliche und inhaltlich substantiiert dargelegte Mängelrüge gegenüber der Gemeinde erhoben wurde. Ein derartiger, fristgerechter Vortrag fehlt; der frühere Schriftverkehr begründet keine fristgerechte Mängelrüge. • Zivilrechtliche Vereinbarungen: Eine zwischen den Nachbarn bestehende zivilrechtliche Vereinbarung beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im öffentlichen-rechtlichen Verfahren und kann keine der in § 244 BauGB a.F. geforderten Mängelrügen ersetzen. • Abstandsflächen und Geländehöhen: Für die Berechnung der Abstandflächen sind die im Zeitpunkt der Genehmigung maßgebenden Geländeverhältnisse heranzuziehen; frühere unangefochtene Anfüllungen am Grundstück sind als maßgebliches Gelände zu berücksichtigen. Nach den Bauvorlagen liegt die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht über der natürlichen Geländeoberfläche, sodass die Abstandflächenberechnung nicht zu beanstanden ist. • Schmalseitenprivileg und Baulasten: Zweifel an der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs wurden durch Eintragung von Vereinigungsbaulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt ausgeräumt; damit besteht kein bauordnungsrechtlicher Abstandsmangel. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Baugenehmigung vom 21.12.2001 ist rechtsmäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Bebauungsplan textlich die zulässige Vollgeschosszahl verbindlich festsetzt und keine fristgerecht gerügte Abwägungsmängel vorliegen. Ferner ergaben sich keine bauordnungsrechtlichen Verstöße hinsichtlich der Abstandflächen, da maßgebliche Geländehöhen korrekt zugrunde gelegt wurden und eingetragene Vereinigungsbaulasten bzw. das Schmalseitenprivileg die Beurteilung stützen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde mit 2.500 EUR angesetzt.