Beschluss
21 B 880/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs.4 VwGO).
• Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe; unzureichende Darlegung führt zur Zurückweisung der Beschwerde.
• Eine im Einzelfall erteilte Ausnahmegenehmigung nach §§ 9, 10 LImschG ist nur rechtswidrig, wenn die erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fehlerhaft ist; allgemeine Erwägungen zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen wegen unzureichender Darlegung nach §146 VwGO • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs.4 VwGO). • Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe; unzureichende Darlegung führt zur Zurückweisung der Beschwerde. • Eine im Einzelfall erteilte Ausnahmegenehmigung nach §§ 9, 10 LImschG ist nur rechtswidrig, wenn die erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fehlerhaft ist; allgemeine Erwägungen zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen reichen nicht aus. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2002, durch den dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung für musikalische Veranstaltungen erteilt wurde. Er beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall erteilten Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Frage, ob die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn gegenüber dem öffentlichen oder überwiegenden Interesse der Veranstaltung nicht überwiegen. Das Verwaltungsgericht hatte die Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und einer Interessenabwägung bestätigt. Der Antragsteller machte in der Beschwerde insbesondere Ausführungen zu §§ 9 und 10 LImschG sowie zur Erforderlichkeit der Veranstaltung über 22:00 Uhr hinaus geltend. • Formelle Anforderungen: Nach §146 Abs.4 VwGO muss die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. • Mangelnde Darlegung: Die Beschwerde verweist weitgehend auf das frühere Vorbringen ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und nennt keine konkreten, das gerichtliche Ergebnis in Frage stellenden Gründe. • Materiell-rechtliche Prüfung: Die vorgetragenen Ausführungen zu §§ 9, 10 LImschG erfassen nicht die Gesetzessystematik; die Normen erlauben Ausnahmen im Einzelfall und für bestimmte Veranstaltungen auch generelle Ausnahmen durch Verordnung. • Interessenabwägung: Das Verwaltungsgericht hat die widerstreitenden Interessen (öffentliche Interessen/überwiegendes privates Interesse versus Schutz der Nachtruhe) zutreffend abgewogen; der Rückgriff auf §9 Abs.3 LImschG diente der Bestimmung des öffentlichen Interesses. • Keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit: Das Beschwerdevorbringen zeigt keine konkreten Umstände auf, die die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung begründen würden; die vom Antragsteller kritische zeitliche Beschränkung entsprach seinem eigenen Vorschlag. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels tragfähiger Darlegungen war die Beschwerde erfolglos und zurückzuweisen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§13 Abs.1, 20 Abs.3 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hatte. Die Beschwerde war unzulässig bzw. unbegründet, weil sie die nach §146 Abs.4 VwGO erforderlichen Gründe nicht hinreichend darlegte und keine konkret begründeten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Interessenabwägung oder Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nach §§9, 10 LImschG enthielt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, während der beigeladene Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.