Beschluss
21 E 349/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Auskunftsbegehren kann nach Inkrafttreten des IFG NRW (01.01.2002) den Verwaltungsrechtsweg begründen, wenn es auf öffentlich-rechtliche Informationsansprüche gestützt werden kann.
• Ein Auskunftsanspruch, der auf einer speziellen öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht, bleibt in der Rechtswegzuweisung öffentlich-rechtlich zu behandeln; die Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die sonst Annexansprüche dem Hauptanspruch folgen lassen, dürfen dem nicht entgegenstehen.
• Ein Zahlungs- oder Schadensersatzbegehren, das nach Vortrag der Kläger zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen entspricht, ist auf dem ordentlichen (Zivil-)Rechtsweg geltend zu machen.
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Beseitigung rechtswidriger hoheitlicher Folgen in natura und kann nicht zum Ersatz von Schäden führen, die durch Verwaltungshandeln oder Mitverhalten Dritter entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Trennung von Auskunfts- und Zahlungsbegehren: Auskunftsbegehren unter IFG NRW verwaltungsrechtlich • Das Auskunftsbegehren kann nach Inkrafttreten des IFG NRW (01.01.2002) den Verwaltungsrechtsweg begründen, wenn es auf öffentlich-rechtliche Informationsansprüche gestützt werden kann. • Ein Auskunftsanspruch, der auf einer speziellen öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht, bleibt in der Rechtswegzuweisung öffentlich-rechtlich zu behandeln; die Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die sonst Annexansprüche dem Hauptanspruch folgen lassen, dürfen dem nicht entgegenstehen. • Ein Zahlungs- oder Schadensersatzbegehren, das nach Vortrag der Kläger zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen entspricht, ist auf dem ordentlichen (Zivil-)Rechtsweg geltend zu machen. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Beseitigung rechtswidriger hoheitlicher Folgen in natura und kann nicht zum Ersatz von Schäden führen, die durch Verwaltungshandeln oder Mitverhalten Dritter entstanden sind. Die Kläger verlangen gegenüber einer Gemeinde Auskunft und zugleich Zahlungen wegen vermuteter Schäden aus der Veräußerung städtischer Liegenschaften. Sie machen geltend, beim privatrechtlichen Verkauf benachteiligt worden zu sein, hätten deshalb ihr Haus veräußern müssen und dadurch Kosten und Wertverluste erlitten. Mit Klageantrag 1 fordern sie Auskunft über amtliche Informationen; mit Klageantrag 2 verlangen sie Zahlung ersetztender Beträge. Die Kläger stützen das Auskunftsbegehren unter anderem auf das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene IFG NRW. Die Beklagte verweist für das Zahlungsbegehren auf den zivilrechtlichen Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht hatte die Frage des Rechtswegs angefochten; die Beschwerde richtet sich auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für beide Anträge. • Zulässigkeit Beschwerde: Die Beschwerde ist nur insoweit erfolgreich, als sie das mit Klageantrag 1 verfolgte Auskunftsbegehren betrifft. • Rechtsweg Auskunftsantrag: Für das Auskunftsbegehren ist jedenfalls seit dem 1.1.2002 der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das IFG NRW (insbesondere § 4 Abs. 1 IFG NRW) begründet öffentlich-rechtliche Informationsansprüche gegenüber Stellen wie Gemeinden, sodass die Verwaltungsgerichte zuständig sind. • Abgrenzung Haupt- und Nebenanspruch: Allgemeine prozessuale Zweckmäßigkeitsüberlegungen, wonach ein Nebenanspruch dem Rechtsweg des Hauptanspruchs folgt, dürfen nicht dazu führen, dass ein ausdrücklich öffentlich-rechtlich normiertes Auskunftsrecht zivilrechtlich behandelt wird. • Begründetheit offen: Ob das Auskunftsbegehren auf § 4 Abs. 1 IFG NRW durchgreift, hängt von der Qualifikation der Verwaltungstätigkeit, der Eigenschaft der Informationen als amtlich und dem Vorrang von Schutzinteressen Dritter ab; dies betrifft die materielle Entscheidung, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. • Rechtsweg Zahlungsbegehren: Das Zahlungsbegehren ist nach dem Vortrag der Kläger als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch anzusehen. Maßgeblich ist die wahre Natur des Begehrens; hier liegen Ansprüche in Betracht, die auf Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gestützt wären und damit dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sind. • Folgenbeseitigungsanspruch: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Beseitigung rechtswidriger hoheitlicher Folgen in natura und kann nicht zum Ersatz vermuteter Vermögensschäden führen; daraus folgt, dass ein Zahlungsanspruch nicht aus einem solchen Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden kann. • Verfahrensfolge: Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren zu trennen; für das Auskunftsbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, für das Zahlungsbegehren nicht. • Kosten und Streitwert: Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; Streitwert je Klagebegehren 300 EUR, insgesamt 600 EUR. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Das Auskunftsbegehren (Klageantrag 1) unterfällt jedenfalls seit dem 01.01.2002 dem Verwaltungsrechtsweg auf Grundlage des IFG NRW und ist daher vor den Verwaltungsgerichten zulässig; die Sache ist insoweit zur materiellen Prüfung zurückzuverweisen. Das Zahlungsbegehren (Klageantrag 2) ist hingegen als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen, weil nach dem Vortrag der Kläger dessen wahre Natur nicht öffentlich-rechtlich ist. Das Verfahren ist zu trennen; die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.