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Urteil

15 A 5299/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Eigentum im Grundbuch eingetragene GbR kann Träger beitragspflichtiger öffentlich-rechtlicher Pflichten sein; daher ist eine Beitragsfestsetzung gegenüber der GbR möglich. • Werden identische Ausfertigungen eines Verwaltungsakts mehreren Gesellschaftern einer GbR bekannt gegeben, handelt es sich regelmäßig um einen einzigen Bescheid gegen die GbR und nicht um getrennte Beitragsbescheide gegenüber den Gesellschaftern. • Wird ein Verwaltungsakt gegen die GbR in einem anderen Verfahren aufgehoben, entfällt die Wirksamkeit der einzelnen bekannt gegebenen Ausfertigungen; deshalb kann der Betroffene die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangen.
Entscheidungsgründe
Feststellung: Kein Beitragsbescheid gegenüber dem einzelnen Gesellschafter bei Bekanntgabe an die GbR • Ein als Eigentum im Grundbuch eingetragene GbR kann Träger beitragspflichtiger öffentlich-rechtlicher Pflichten sein; daher ist eine Beitragsfestsetzung gegenüber der GbR möglich. • Werden identische Ausfertigungen eines Verwaltungsakts mehreren Gesellschaftern einer GbR bekannt gegeben, handelt es sich regelmäßig um einen einzigen Bescheid gegen die GbR und nicht um getrennte Beitragsbescheide gegenüber den Gesellschaftern. • Wird ein Verwaltungsakt gegen die GbR in einem anderen Verfahren aufgehoben, entfällt die Wirksamkeit der einzelnen bekannt gegebenen Ausfertigungen; deshalb kann der Betroffene die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses verlangen. Die Brüder M. sind Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks ist. Der Beklagte erließ zwei inhaltsgleiche Heranziehungsbescheide vom 12.08.1998 und Widerspruchsbescheide vom 28.10.1998, die jeweils einem der Brüder bekannt gegeben wurden; in den Schreiben war die GbR als Beitragspflichtige genannt. Der Kläger behauptete, der Widerspruchsbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden; er machte zudem Verjährung geltend. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Nach Berufung stellte der Kläger sein Begehren auf Feststellung um, dass durch die ihm bekannt gegebene Ausfertigung keine Beitragsfestsetzung und kein Zahlungsgebot gegenüber ihm erfolgt sei. Parallel wurde in dem gegen den Bruder geführten Verfahren der zugrunde liegende Bescheid gegenüber der GbR aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; Kläger ist klagebefugt und hat Feststellungsinteresse (§§ 42, 43 VwGO). • Auslegung des Verwaltungsakts: Die beiden Schreiben sind Ausfertigungen eines einzigen Beitragsbescheids gegenüber der GbR, da Wortlaut und Gesamtzusammenhang die Gesellschaft als Beitragspflichtige benennen. • Rechtsfähigkeit der GbR: Die GbR kann als Träger von Rechten und Pflichten am Grundstück auftreten; sie kann daher beitragspflichtig und gegebenenfalls Steuerschuldnerin sein. • Haftung der Gesellschafter: Gesellschafter haften nur akzessorisch für Gesellschaftsschulden; eine unmittelbare Beitragsfestsetzung gegen den einzelnen Gesellschafter wäre nur als Haftungsbescheid zulässig und setzt voraus, dass zuvor ein Beitragsbescheid gegen die GbR ergangen ist. • Wirkung der Aufhebung: Die Beitragsfestsetzung gegenüber der GbR wurde in einem anderen Verfahren aufgehoben; damit bestehen die gegen den einzelnen bekannt gegebenen Ausfertigungen nicht mehr als eigene bestandskräftige Beitragspflichten gegenüber dem Kläger. • Verfahrensrecht: Anfechtungsklage wäre insoweit unzulässig, weil kein wirksamer eigener Verwaltungsakt mehr bestand; daher war die Umstellung auf Feststellungsklage geboten. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den dem Kläger bekannt gegebenen Bescheid vom 12.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.1998 keine Beitragsfestsetzung und kein Zahlungsgebot gegenüber dem Kläger erfolgt ist. Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Begründend legt das Gericht dar, dass es sich um eine Beitragsfestsetzung gegenüber der GbR handelte, die in einem anderen Verfahren aufgehoben wurde, sodass gegenüber dem einzelnen Gesellschafter kein eigenes beitragspflichtiges Rechtsverhältnis mehr besteht.