Beschluss
16 E 10/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich geforderten Form darlegen.
• Auch in sozialhilferechtlichen Streitverfahren besteht das formelle Erklärungs- und Nachweiserfordernis für die Prozesskostenhilfe; auf entsprechende senatsinterne Erwägungen kann verwiesen werden.
• Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens werden bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich geforderten Form darlegen. • Auch in sozialhilferechtlichen Streitverfahren besteht das formelle Erklärungs- und Nachweiserfordernis für die Prozesskostenhilfe; auf entsprechende senatsinterne Erwägungen kann verwiesen werden. • Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens werden bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattet. Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die Antragsteller ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich geforderten Weise offengelegt und die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hatten. Die Antragsteller hatten das Gericht gebeten, ihnen mitzutteilen, falls eine Formularerklärung erforderlich sei; eine solche Mitteilung erfolgte nicht. Die Antragsteller legten dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, die als gemäß § 194 Abs. 3 VwGO als zugelassen galt. • Die Beschwerde ist nach Prüfung unbegründet, da die Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse nicht erfüllt haben. • Das Erklärungs- und Nachweiserfordernis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus dem Gesetz; daher kann nicht zugunsten der Antragsteller abgewichen werden, auch wenn sie um Mitteilung über die Notwendigkeit einer Formularerklärung gebeten hatten. • Für den sozialhilferechtlichen Kontext gelten die im parallel entschiedenen Senatsbeschluss (16 B 20/02) dargestellten Gründe sinngemäß; demnach ist die formelle Nachweispflicht auch dort anzuwenden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. • Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wurde zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich geforderten Form dargelegt und die erforderlichen Nachweise nicht erbracht haben. Dass die Antragsteller das Gericht um Mitteilung über die Erforderlichkeit einer Formularerklärung gebeten hatten, vermag dies nicht zu ersetzen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.