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Urteil

15 A 4043/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Zusicherung der Gemeinde, keine Erschließungsbeiträge zu erheben, ist nach Auslegung dahin zu verstehen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und Verkehrssitte verstehen musste. • Auch wenn der Vertrag wortlautlich nur Erschließungsbeiträge nach dem BauGB nennt, kann hierdurch ein Verzicht auf Straßenbaubeiträge des KAG NRW erfasst sein, wenn Nichtjuristen die Formulierung in diesem Sinne verstehen durften. • Ein Abgabenverzicht ist nicht ausgeschlossen, wenn er als Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags vereinbart und angemessen ist; insoweit ist eine Anrechnung der Abgabe auf die Gegenleistung zulässig. • Vertragliche Erklärungen einer Gemeinde sind form- und vertretungsrechtlich wirksam, wenn die notariell beurkundete Urkunde die Erklärung zumindest andeutungsweise enthält und der Vertreter durch Vollmacht befugt war.
Entscheidungsgründe
Vertraglicher Verzicht auf Straßenbaubeiträge durch Auslegung erfasst • Eine vertragliche Zusicherung der Gemeinde, keine Erschließungsbeiträge zu erheben, ist nach Auslegung dahin zu verstehen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und Verkehrssitte verstehen musste. • Auch wenn der Vertrag wortlautlich nur Erschließungsbeiträge nach dem BauGB nennt, kann hierdurch ein Verzicht auf Straßenbaubeiträge des KAG NRW erfasst sein, wenn Nichtjuristen die Formulierung in diesem Sinne verstehen durften. • Ein Abgabenverzicht ist nicht ausgeschlossen, wenn er als Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags vereinbart und angemessen ist; insoweit ist eine Anrechnung der Abgabe auf die Gegenleistung zulässig. • Vertragliche Erklärungen einer Gemeinde sind form- und vertretungsrechtlich wirksam, wenn die notariell beurkundete Urkunde die Erklärung zumindest andeutungsweise enthält und der Vertreter durch Vollmacht befugt war. Die Kläger sind Erben einer Grundstückseigentümerin, die Teile ihres Grund und Bodens an die Stadt verkaufte, damit diese eine Straße mit Parkstreifen erweitern konnte. Im notariellen Kaufvertrag verpflichtete sich die Stadt in §1 Abs.5, "für die Erschließungsanlage B.-Straße Erschließungsbeiträge nach dem BauGB nicht mehr zu erheben". Die Stadt baute die Straße aus; später setzte sie für die betroffenen Flurstücke Straßenbaubeiträge nach §8 KAG NRW fest. Die Erben bestritten dies und beriefen sich darauf, die vertragliche Zusicherung umfasse nach Treu und Glauben auch die Straßenbaubeiträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG hob das Urteil auf und gab den Erben statt. • Anwendbare Auslegungsmaßstäbe: Vertragliche Erklärungen sind nach §133, §157 BGB dahin auszulegen, wie der Empfänger ihnen nach Treu und Glauben und Verkehrssitte Verständnis beimessen durfte; dies gilt auch für öffentlich-rechtliche oder gemischte Verträge. • Auslegung des §1 Abs.5: Der Wortlaut erwähnt nur Erschließungsbeiträge nach dem BauGB, doch war für die nichtjuristische Verkäuferin und ihren Vertreter offenkundig gemeint, von Anliegergebühren für die Anlage der Parkboxen freigestellt zu werden; die Stadt hat die Formulierung vorgegeben und ließ keine Klarstellung zu. • Form- und Vertretungsfragen: Die Verpflichtung ist wirksam, weil die notariell beurkundete Urkunde den Inhalt zumindest andeutungsweise ausdrückt (Andeutungstheorie) und der unterzeichnende Vertreter durch Vollmacht der Verwaltung befugt war. • Öffentlich-rechtliche Grenzen des Abgabenverzichts: Ein allgemeiner gegenleistungsloser Verzicht wäre unzulässig (Art.20 Abs.3 GG; Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung), doch ist ein Verzicht zulässig, wenn er als Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags steht und angemessen ist. • Sachlicher Zusammenhang und Angemessenheit: Die Verknüpfung von Grundstücksübertragung und Verzicht war sachlich gerechtfertigt, weil die Verkäuferin durch Eigentumsübertragung und Verlust von Stellplätzen einen Gebrauchswertverlust erlitt; die zusätzliche Gegenleistung war verhältnismäßig (nur ca. 2 % des Gesamtkaufpreises). • Rechtsfolge: Die vertragliche Zusicherung erfasst nach Treu und Glauben auch die hier streitigen Straßenbaubeiträge, sodass die Beitragsbescheide keine Rechtsgrundlage in §8 KAG NRW mehr begründen und rechtswidrig sind. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; die Beitragsbescheide der Stadt vom 18.11.1991 und die Widerspruchsbescheide vom 05.02.1993 sind aufzuheben. Die Stadt hat sich durch §1 Abs.5 des Kaufvertrags zur Nichterhebung von Beiträgen verpflichtet, wobei dieser Verzicht nach Auslegung auch die streitigen Straßenbaubeiträge erfasst. Der Verzicht stellt keinen unzulässigen gegenleistungslosen Abgabenverzicht dar, sondern ist als angemessene Gegenleistung innerhalb des Grundstückskaufvertrags zulässig und wirksam. Die Kosten des Verfahrens hat die Stadt zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.