Beschluss
19 A 3540/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tragbares Radio ist dann gebührenfrei als Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbar ist und vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird.
• „Vorübergehend“ im Sinne des § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV umfasst auch regelmäßig wiederkehrende, jeweils nur zeitweilige Nutzungen (z. B. tägliche Mitnahme zur Arbeitsstätte).
• Die Gebührenbefreiung greift nicht bei Nutzung in Zweitwohnungen nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 oder bei dauerhafter, ortsfester Nutzung außerhalb der Wohnung; die Nutzung in nicht gewerblichen Diensträumen bleibt unter die Gebührenerleichterung fallen.
Entscheidungsgründe
Gebührenfreiheit für tragbares Radio bei regelmäßig wiederkehrender zeitweiliger Nutzung • Ein tragbares Radio ist dann gebührenfrei als Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbar ist und vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird. • „Vorübergehend“ im Sinne des § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV umfasst auch regelmäßig wiederkehrende, jeweils nur zeitweilige Nutzungen (z. B. tägliche Mitnahme zur Arbeitsstätte). • Die Gebührenbefreiung greift nicht bei Nutzung in Zweitwohnungen nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 oder bei dauerhafter, ortsfester Nutzung außerhalb der Wohnung; die Nutzung in nicht gewerblichen Diensträumen bleibt unter die Gebührenerleichterung fallen. Der Kläger, bei dem ein in der Wohnung gemeldetes Rundfunkgerät gebührenpflichtig registriert ist, nutzt ein zusätzliches tragbares Radio. Er trägt vor, das Radio regelmäßig, aber nicht an jedem Tag, zur Dienststelle (Landgericht) mitzunehmen und außerdem gelegentlich im Garten, im Bad und auf Urlaubsfahrten zu verwenden. Der Beklagte setzte Gebühren für das zusätzliche Gerät fest; im Verwaltungsgerichtsverfahren wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Radio werde am Arbeitsplatz faktisch stationär genutzt. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Mitnahme und Nutzung am Arbeitsplatz sei jeweils nur zeitweilig und daher unter die Gebührenbefreiung zu fassen. Der Beklagte hielt dem entgegen, „vorübergehend“ erfordere nur gelegentliche Nutzung und nicht regelmäßige Mitnahme sowie eine Nutzung in arbeitsfreien Räumen sei untypisch; außerdem nutze der Kläger das Gerät in gewerblich genutzten Räumen. Das OVG hat über die Berufung entschieden. • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 2 Abs.1 und 2, 4 Abs.1–4, 5 Abs.1 und 2 RgebSTV in Verbindung mit den einschlägigen Finanzierungsvorschriften; maßgeblich ist § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV für Zweitgeräte. • Das Gerät ist objektiv ein tragbares Empfangsgerät: es lässt sich in einer Aktentasche transportieren, läuft mit Batterien und hat eine Stabantenne. • „Vorübergehend“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch zeitweilig; danach sind sowohl gelegentliche als auch regelmäßig wiederkehrende, jeweils nur zeitweilige Nutzungen vorübergehend im Sinn der Norm. • Daraus folgt, dass die tägliche Mitnahme zum Arbeitsplatz, sofern das Gerät morgens mitgenommen und abends wieder mit zurückgenommen wird, kein dauerhafter, ortsfester Gebrauch ist und die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit erfüllt. • Eine abweichende Auslegung zu Lasten des Klägers wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, weil vergleichbare regelmäßige Nutzungen außerhalb der Wohnung (z. B. im Kraftfahrzeug) gebührenfrei bleiben. • Die Nutzung in gewerblichen oder erwerbsorientierten Räumen ist nur dann gebührenpflichtig, wenn die Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit steht; das Landgericht ist nicht gewinnorientiert, daher greift diese Ausnahme nicht. Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Der Gebührenbescheid vom 30.7.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13.8.1998 sind insoweit aufzuheben, als die nach der erstinstanzlichen Reduzierung verbleibende Forderung betrifft. Das tragbare Radio des Klägers ist nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.2 RgebSTV gebührenfrei, weil es tragbar ist und vom Kläger vorübergehend außerhalb der Wohnung, insbesondere regelmäßig während der Dienstzeit am Arbeitsplatz, zum Empfang bereitgehalten wird. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.