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Beschluss

13 A 4075/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Inhouse‑Verkabelung ist eine von einem marktbeherrschenden Anbieter intern genutzte, isoliert verwertbare Leistung im Sinne von § 33 Abs.1 TKG. • Die Inhouse‑Verkabelung ist eine wesentliche Leistung, weil ihr Neuanschaffungaufwand für den Wettbewerbskonkurrenten im Regelfall unzumutbar ist. • Die Verweigerung des Zugangs zur Inhouse‑Verkabelung durch den Marktbeherrscher stellt eine missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellung i.S.v. § 33 Abs.2 TKG dar; die Aufsichtsbehörde darf Abhilfeanordnungen treffen.
Entscheidungsgründe
Zugangspflicht zu Inhouse‑Verkabelung bei marktbeherrschendem Anbieter (§ 33 TKG) • Die Inhouse‑Verkabelung ist eine von einem marktbeherrschenden Anbieter intern genutzte, isoliert verwertbare Leistung im Sinne von § 33 Abs.1 TKG. • Die Inhouse‑Verkabelung ist eine wesentliche Leistung, weil ihr Neuanschaffungaufwand für den Wettbewerbskonkurrenten im Regelfall unzumutbar ist. • Die Verweigerung des Zugangs zur Inhouse‑Verkabelung durch den Marktbeherrscher stellt eine missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellung i.S.v. § 33 Abs.2 TKG dar; die Aufsichtsbehörde darf Abhilfeanordnungen treffen. Die Klägerin betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz und versorgt Endkunden über Teilnehmeranschlussleitungen inklusive Inhouse‑Verkabelung. Die beigeladene Wettbewerberin hat im örtlichen Raum ein eigenes Netz bis an die Häuser der Endkunden herangeführt und begehrte Zugang zur von der Klägerin genutzten Inhouse‑Verkabelung, um Endkunden zu bedienen. Die Beklagte beanstandete nach § 33 Abs.2 TKG die Zugangsverweigerung der Klägerin und forderte diese auf, Zugang oder Duldung zu ermöglichen; die Klägerin lehnte ab. Die Beigeladene nahm ein von der Klägerin angebotenes Zugangsangebot nicht an und es wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hob Teile des Bescheids auf und wies die Klage sonst ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Marktbeherrschung: Die Klägerin war im Zeitpunkt des Bescheids marktbeherrschend auf dem lokalen Markt der Bereitstellung von Übertragungswegen im Teilnehmeranschlussbereich; die Beigeladene trat dort als Wettbewerber auf. • Begriffsbestimmung Leistung: ‚Leistung‘ i.S.v. § 33 Abs.1 TKG umfasst interne oder angebotene, isoliert nutzbare Teile der Infrastruktur; die Inhouse‑Verkabelung ist als abgrenzbares, technisch funktionsfähiges Teilergebnis der Wertschöpfungskette eine solche Leistung. • Wesentlichkeit: Eine Leistung ist wesentlich, wenn sie für die Erbringung nachgelagerter Telekommunikationsdienstleistungen unverzichtbar ist und ihre Neuanschaffung für den Zugangswilligen wegen unzumutbar hoher Kosten entfallen muss. Die Inhouse‑Verkabelung erfüllt diese Voraussetzungen, weil Ersatztechniken entweder noch nicht tauglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind und auch ein Zugang am Hauptverteiler für den Wettbewerber wegen längerer Leitung und Zusatzkosten unzumutbar sein kann. • Verstoß gegen § 33 Abs.1 TKG: Die Klägerin hat den Zugang zur Inhouse‑Verkabelung ganzverwehrt und damit die Gleichbehandlung intern und extern verletzt; das angebotene aliud (Zugang am Hauptverteiler) ist nicht gleichwertig. • Missbrauchsaufsicht nach § 33 Abs.2 TKG: Die Verweigerung des Zugangs erfüllt die gesetzliche Missbrauchsvermutung; die Klägerin verfolgte die Absicht, ihre bisherige Monopolstellung und damit ein Entgeltmonopol zu erhalten. • Rechtsfolge/Anordnungen: Die Beklagte durfte die Klägerin verpflichten, im Falle ihres Eigentums an der Inhouse‑Verkabelung ein Angebot zur Mitbenutzung zu unterbreiten oder alternativ unmittelbaren Zugriff zu gewähren; ist die Klägerin nicht Eigentümerin, besteht eine Duldungspflicht der Zugriffnahme durch den Wettbewerber. • Grundrechte und Eigentum: Die Anordnung verletzt nicht das Eigentumsrecht der Klägerin, da keine Unmöglichkeit verlangt wird und die Einzelheiten der technischen und finanziellen Ausgestaltung Sache der Verhandlungen zwischen Marktbeherrscher und Wettbewerber bleiben. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30.04.1998 ist in den nicht bereits rechtskräftig aufgehobenen Teilen rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Inhouse‑Verkabelung als isolierbare, intern genutzte und wesentliche Leistung im Sinne des § 33 Abs.1 TKG anzusehen ist. Die vollständige Zugangsverweigerung der Klägerin begründet nach § 33 Abs.2 TKG die Vermutung missbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschender Stellung; daher durfte die Behörde spezifische Maßnahmen zur Missbrauchsbeseitigung anordnen (Angebot zur Mitbenutzung oder Gewährung unmittelbaren Zugriffs bzw. Duldung). Die Kosten hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.