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Beschluss

7 E 650/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zwangsvollstreckung aus einer unanfechtbaren Auflage einer Baugenehmigung kann eingestellt werden, wenn nach summarischer Prüfung die Einwendung der Vollstreckungsschuldnerin, die den titulierten Anspruch erlöschen lässt, aussichtsreich ist. • Ein Ablösebetrag für Stellplätze ist eine abgabenrechtliche Sonderabgabe und unterliegt der Verjährung nach den Vorschriften des KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung. • Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist; eine spätere erstmalige Geltendmachung unterbricht die Verjährung nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist erfolgt.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen verjährter Ablöseforderung • Die Zwangsvollstreckung aus einer unanfechtbaren Auflage einer Baugenehmigung kann eingestellt werden, wenn nach summarischer Prüfung die Einwendung der Vollstreckungsschuldnerin, die den titulierten Anspruch erlöschen lässt, aussichtsreich ist. • Ein Ablösebetrag für Stellplätze ist eine abgabenrechtliche Sonderabgabe und unterliegt der Verjährung nach den Vorschriften des KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung. • Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist; eine spätere erstmalige Geltendmachung unterbricht die Verjährung nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist erfolgt. Die Stadt erließ am 25.11.1992 eine Baugenehmigung mit Auflage Nr. 1, wonach die Antragstellerin zur Zahlung von 75.000 DM für die Ablösung von 15 Stellplätzen verpflichtet wurde. Die Auflage wurde der Antragstellerin am 26.11.1992 zugestellt; die Leistung wurde einen Monat später fällig. Jahre später forderte die Stadt die Zahlung mit Schreiben vom 3.8.1998 bzw. 22.1.1999 und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin ein. Die Antragstellerin erhob Beschwerde und berief sich darauf, der Anspruch sei verjährt und daher erloschen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten dieser Einwendung im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 769, 767 ZPO zulässig und statthaft. • Vollstreckungstatbestand: Die Auflage stellt einen Leistungsbescheid i.S.d. § 6 Abs.1 Nr.1 VwVG NW dar; Fälligkeit und Fristablauf (§ 6 Abs.1 Nrn.2 und 3 VwVG NW) sind gegeben, da die Zahlung ab dem 26.12.1992 fällig war. • Verjährungseinrede: Es handelt sich bei der Ablösesumme um eine Sonderabgabe nach § 1 Abs.3 KAG NRW; nach § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. • Beginn der Verjährung: Nach § 229 AO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wurde; damit war die Forderung mit Ablauf 1997 verjährt. • Keine Unterbrechung oder Hemmung: Für eine Unterbrechung (§ 231 AO) oder Hemmung (§ 230 AO) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; die erstmals im August 1998 schriftlich geltend gemachte Forderung kam zu spät. • Gesamtschuldnerschaft unbeachtlich: Selbst wenn mehrere Bauherren betroffen waren, steht einer Verjährung gegenüber der einzelnen vollstreckungsschuldnerischen Person nach § 425 Abs.2 BGB nichts entgegen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Nach der lediglich möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der titulierte Anspruch erloschen war, sodass die Vollstreckungsabwehrklage Erfolgsaussichten hat. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Die Zwangsvollstreckung aus der Auflage Nr.1 der Baugenehmigung vom 25.11.1992 gegen die Vollstreckungsschuldnerin wurde ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlass des Urteils im Hauptverfahren eingestellt. Die Entscheidung beruht darauf, dass nach summarischer Prüfung die Einwendung der Vollstreckungsschuldnerin, wonach der Anspruch auf Zahlung der Ablösesumme von 75.000 DM gemäß § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. §§ 228,232 AO verjährt und damit erloschen war, als erfolgversprechend anzusehen ist. Da die Forderung ab dem 26.12.1992 fällig wurde und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1997 endete, waren die Zahlungsaufforderungen des Gläubigers 1998/1999 verspätet. Mangels erkennbarer Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe konnte der Vollstreckungsgläubiger die Verjährung nicht wirksam hindern; deshalb war die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unzulässig.