Beschluss
10 E 49/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtete Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach den mit der Beseitigung verbundenen Abbruchkosten zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
• Weitere wirtschaftliche Folgen der Beseitigung, wie Einnahmeverluste des Klägers, sind grundsätzlich für die Streitwertbemessung unbeachtlich.
• Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 DM war vor dem dargestellten Maßstab sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Beseitigungsverfügung: Abbruchkosten und Zeitwert • Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtete Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach den mit der Beseitigung verbundenen Abbruchkosten zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). • Weitere wirtschaftliche Folgen der Beseitigung, wie Einnahmeverluste des Klägers, sind grundsätzlich für die Streitwertbemessung unbeachtlich. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 DM war vor dem dargestellten Maßstab sachgerecht und nicht zu beanstanden. Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die die Beseitigung mehrerer baulicher Anlagen anordnete. Die Anlagen bestanden aus einem Holzgartenhaus mit Terrasse und Anbauten, einem Blechcontainer mit Holzanbau und einem Metallschrank mit Windfang. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 DM fest. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung ein. Streitgegenstand war ausschließlich die angemessene Bemessung des Streitwerts für die Anfechtungsklage. Der Kläger machte zudem mögliche Einnahmeverluste aus einer Nebentätigkeit geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die rechtliche Grundlage und die Angemessenheit der Wertfestsetzung. • Rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG: Maßgeblich ist die objektive Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger. • Bei Anfechtung einer auf Beseitigung gerichteten Ordnungsverfügung richtet sich der Streitwert nach den Kosten der Beseitigung, insbesondere den Abbruchkosten, zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage. • Weitere wirtschaftliche Folgen der Beseitigung, etwa Einnahmeverluste des Klägers, bleiben für die Streitwertbemessung grundsätzlich unberücksichtigt. • Das Verwaltungsgericht hat die Abbruchkosten und den Zeitwert der konkret benannten Anlagen sachgerecht eingeschätzt und insgesamt 5.000 DM als angemessenen Streitwert festgesetzt. • Eine weitergehende Heraufsetzung des Streitwerts wegen behaupteter Nebenerwerbseinbußen war daher unzulässig und begründungsfrei. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 DM, da dieser nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG korrekt anhand der Abbruchkosten und des Zeitwerts der betroffenen baulichen Anlagen bemessen wurde. Weitere wirtschaftliche Folgen wie Einnahmeverluste sind für die Streitwertbemessung unbeachtlich, weshalb sie eine Erhöhung des Streitwerts nicht rechtfertigen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt. Der Beschluss ist unanfechtbar.