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Beschluss

10 E 434/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ordnungsverfügung, die auf Unterlassung der Haltung mehrerer Hähne in einem reinen Wohngebiet abzielt, ist rechtmäßig, wenn die Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. • Bei Fehlen einer bauaufsichtlichen Genehmigung kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen (§ 61 Abs.1 BauO NRW). • Die Haltung mehrerer Hähne in einem reinen Wohngebiet widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme und geht regelmäßig über das in § 14 Abs.1 BauNVO Zulässige hinaus. • Eine Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, wenn kein milderes gleich wirksames Mittel ersichtlich ist. • Die Ordnungsverfügung kann sich gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer richten (§ 18 Abs.1 OBG).
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung: Verbot der Haltung mehrerer Hähne in reinem Wohngebiet • Ordnungsverfügung, die auf Unterlassung der Haltung mehrerer Hähne in einem reinen Wohngebiet abzielt, ist rechtmäßig, wenn die Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. • Bei Fehlen einer bauaufsichtlichen Genehmigung kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen (§ 61 Abs.1 BauO NRW). • Die Haltung mehrerer Hähne in einem reinen Wohngebiet widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme und geht regelmäßig über das in § 14 Abs.1 BauNVO Zulässige hinaus. • Eine Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, wenn kein milderes gleich wirksames Mittel ersichtlich ist. • Die Ordnungsverfügung kann sich gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer richten (§ 18 Abs.1 OBG). Der Kläger hält auf seinem Grundstück im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehrere Hähne. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die ihn verpflichtet, künftig höchstens einen Hahn zu halten; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte, die Verfügung verletze seine Rechte und sei unverhältnismäßig; er berief sich auf Hobbyhaltung und Erziehungsinteressen. Die Behörde stützte sich auf bauplanungsrechtliche Vorgaben für ein reines Wohngebiet nach BauNVO und die Aufgaben der Bauaufsicht nach BauO NRW. Im Verfahren blieb unstreitig, dass keine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzung vorliegt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung; der Kläger legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist § 61 Abs.1 BauO NRW in Verbindung mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften der BauNVO; Nutzungsuntersagungen sind gerechtfertigt, wenn formelle Baurechtswidrigkeit bzw. fehlende Genehmigung vorliegt. • Lage und Gebietstyp: Das Grundstück liegt in einem Bereich, dessen Eigenart einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO entspricht; die vorgelegten Karten und Stadtpläne sowie der Vortrag des Klägers geben keinen Anlass, die Einschätzung zu beanstanden. • Unzulässigkeit der Nutzung: Nach § 14 Abs.1 BauNVO sind nur untergeordnete, gebietstypische Kleintierhaltungen zulässig; die Haltung mehrerer Hähne überschreitet hinsichtlich Art und Umfang das Übliche und ist wegen vorhersehbarer Lärmstörungen nicht mit der Wohnnutzung vereinbar. • Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt; ein milderes gleichermaßen geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich, die Nutzungsuntersagung ist erforderlich und nicht unverhältnismäßig. • Adressat der Verfügung: Die Verfügung richtete sich zulässig gegen den Eigentümer als Zustandsstörer (§ 18 Abs.1 OBG); Miteigentum der Ehefrau berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, weil die Haltung mehrerer Hähne auf dem Grundstück in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die fehlende Genehmigung die Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da kein milderes gleich wirksames Mittel ersichtlich war. Die Verfügung durfte gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer gerichtet werden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.