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Beschluss

19 B 99/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt nach § 11 Abs.1 ASchO ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn keine zumutbare organisatorische Lösung zur Wahrung religiöser Überzeugungen besteht. • Bestehen aufgrund religiös bedingter Zwänge und Ängste krankheitswertige Beeinträchtigungen, kann dies eine rechtfertigende Verhinderung im Sinne des § 9 Abs.1 ASchO darstellen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die behaupteten Umstände offensichtlich erheblich sind; reicht dies nicht aus, bleibt die rechtsaufsichtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Ergebnisses möglich.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Klassenfahrt aufgrund religiös bedingter Ängste und Krankheitswert • Eine Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt nach § 11 Abs.1 ASchO ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn keine zumutbare organisatorische Lösung zur Wahrung religiöser Überzeugungen besteht. • Bestehen aufgrund religiös bedingter Zwänge und Ängste krankheitswertige Beeinträchtigungen, kann dies eine rechtfertigende Verhinderung im Sinne des § 9 Abs.1 ASchO darstellen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die behaupteten Umstände offensichtlich erheblich sind; reicht dies nicht aus, bleibt die rechtsaufsichtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Ergebnisses möglich. Die Antragstellerin, ein 15-jähriges muslimisches Mädchen, begehrt die Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 18. bis 26. Januar 2002. Sie beruft sich auf religiöse Vorschriften, die das Reisen ohne männliche Begleitperson (Mahram) sowie besondere Anforderungen an Bekleidung, Gebet und Nahrungsaufnahme betreffen. Die Familie gibt an, dass der genannte Bruder sich weigert, die Antragstellerin zu begleiten, und die familiäre Situation durch die Auseinandersetzung zu zerbrechen droht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil eine organisatorische Lösung (Begleitung durch den Bruder) möglich wäre. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die vorgetragenen Umstände erhebliche Gesichtspunkte aufweisen, gleichzeitig aber keine Befreiung nach § 11 Abs.1 ASchO notwendig sei, weil die Antragstellerin als im Sinne des § 9 Abs.1 ASchO verhindert anzusehen ist. • Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens ist zunächst beschränkt; vorgetragene neue Umstände können jedoch erhebliche Gesichtspunkte aufzeigen (§ 146 Abs.4 VwGO-R.). • Das Bundesverwaltungsgerichtsrecht verlangt prioritäre Suche nach zumutbaren, nicht diskriminierenden organisatorischen Lösungen zur Vereinbarkeit religiöser Überzeugungen mit schulischen Pflichten. • Vorbringung der Antragstellerin zeigt erhebliche religiös begründete Ängste (z. B. Sorge vor Schweinefleisch im Essen, Unmöglichkeit der Gebete, Angst vor Entblößung, Verlust des Kopftuchs), die die Teilnahme an der Klassenfahrt ohne geeignete Begleitperson unzumutbar machen können. • Die Situation erreicht nach der eidesstattlichen Versicherung Krankheitswert vergleichbar einer partiellen psychischen Behinderung, sodass nach § 9 Abs.1 ASchO ein Verhinderungsgrund vorliegt und keine Befreiung nach § 11 Abs.1 ASchO erforderlich ist. • Der Verhinderungsgrund bezieht sich nur auf die konkrete Klassenfahrt und nicht auf sonstige Unterrichtsveranstaltungen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war damit nicht begründet; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass zwar erhebliche Gründe vorgetragen wurden, die eine Ausnahmegrundlage für eine Befreiung nach § 11 Abs.1 ASchO in Frage stellen, jedoch ist dies nicht erforderlich, weil die Antragstellerin nach § 9 Abs.1 ASchO als berechtigt verhindert anzusehen ist. Die religiös bedingten Zwänge und Ängste erreichen Krankheitswert und rechtfertigen die Nichtteilnahme ausschließlich an der spezifischen Klassenfahrt. Es besteht somit kein Anspruch auf Befreiung nach § 11 Abs.1 ASchO, sondern vielmehr liegt ein individueller Verhinderungsgrund vor, der die begehrte einstweilige Anordnung obsolet macht. Die Streitwert- und Kostenregelungen wurden entsprechend festgesetzt.