Beschluss
10 A 1934/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag der Landesplanungsbehörde als Beigeladener ist unzulässig, wenn das angefochtene Urteil ihre Aufgabenerfüllung nicht materiell beeinträchtigt.
• Das Zielanpassungsverfahren nach § 20 LPLG NRW hat keine rechtsverbindliche Wirkung für das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB; die abschließende Prüfung, ob ein Flächennutzungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht, obliegt allein der höheren Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren.
• Ein Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu beantragen, soweit seine Bestellung und Zuständigkeit sich auf das Oberverwaltungsgericht beschränken (keine Antragsberechtigung nach § 124 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Zulassungsanträgen durch Landesplanungsbehörde und Vertreter des öffentlichen Interesses • Ein Zulassungsantrag der Landesplanungsbehörde als Beigeladener ist unzulässig, wenn das angefochtene Urteil ihre Aufgabenerfüllung nicht materiell beeinträchtigt. • Das Zielanpassungsverfahren nach § 20 LPLG NRW hat keine rechtsverbindliche Wirkung für das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB; die abschließende Prüfung, ob ein Flächennutzungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht, obliegt allein der höheren Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren. • Ein Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu beantragen, soweit seine Bestellung und Zuständigkeit sich auf das Oberverwaltungsgericht beschränken (keine Antragsberechtigung nach § 124 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin beantragte die Genehmigung der 40. Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum. Die Bezirks- und Landesplanungsbehörden hatten das Vorhaben im landesplanerischen Zielanpassungsverfahren kontrovers beurteilt; das MURL stellte abschließend fest, die Planung sei nicht angepasst. Die Gemeinde setzte die Flächennutzungsplanänderung dennoch fest und legte sie der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vor, die diese wegen fehlender landesplanerischer Anpassung versagte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Genehmigung, weil die Planung den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Der Funktionsnachfolger des MURL (als Beigeladener) und der beim OVG bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. • Zulässigkeitserfordernis: Rechtsmittel, auch eines Beigeladenen, setzt materielle Beschwer vor; bloßes verwaltungsmäßiges Interesse genügt nicht. • Beigeladener (Landesplanungsbehörde): Seine Entscheidung nach § 20 Abs. 4 LPLG NRW ist ein eigenständiges, präventives Zielanpassungsverfahren ohne verbindliche Wirkung für das nach § 6 BauGB abschließende Genehmigungsverfahren; das verwaltungsgerichtliche Urteil berührt seine Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar, daher fehlt die materielle Beschwer. • Bundesrechtlicher Vorrang: § 6 BauGB begründet eine abschließende Staatsaufsicht über Flächennutzungspläne; Landesrecht darf der höheren Verwaltungsbehörde nicht die Entscheidung über Prüfprogramm und Anpassungsgebot entziehen. • Folge: Da die Landesplanungsbehörde durch das Urteil nicht in der Ausübung eines ihr gesondert übertragenen Aufgabenkreises beeinträchtigt wird und ihre rechtlichen Interessen nicht berührt sind, ist ihr Zulassungsantrag unzulässig. • Vertreter des öffentlichen Interesses: Nach der VO VÖI und § 36 Abs. 1 VwGO ist die Bestellung instanziell und funktional zu verstehen; der beim OVG bestellte Vertreter ist nicht befugt, sich an erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beteiligen oder dort Rechtsmittel einzulegen, weshalb ihm die Antragsberechtigung nach § 124 Abs. 1 VwGO fehlt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der beiden Antragsteller werden verworfen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Funktionsnachfolger des MURL als Beigeladener durch das erstinstanzliche Urteil nicht materiell beschwert ist, weil das landesplanerische Zielanpassungsverfahren nach § 20 LPLG NRW keine bindende Wirkung für das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB entfaltet und die abschließende Prüfung des Anpassungsgebots ausschließlich der höheren Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren obliegt. Dem Vertreter des öffentlichen Interesses fehlt die Antragsbefugnis, weil seine Bestellung auf das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist und er damit nicht Träger einer Beteiligtenstellung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig; das Gericht hat den Streitwert für das Antragsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.