Beschluss
14 A 2775/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Tagen bemessenes Pflegegeld zuzüglich Taschengeld und Bekleidungsgeld stellt kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 WoGG dar.
• Für ein mietähnliches Nutzungsverhältnis muss das verlangte Entgelt in seinen Grundzügen mit einer Miete vergleichbar sein und der Benutzer zu abgesonderter, selbständiger Nutzung berechtigt sein (§ 3 Abs.1 Nr.2 WoGG; BVerwG, Urt. v.14.8.1992 - 8 C 39.91).
• Die Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist zu verneinen, wenn die einschlägige Rechtsprechung bereits klärungsbedürftige Fragen beantwortet und der Vortrag des Klägers keine neue Rechtsfrage aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Kein Wohngeldanspruch bei tagesbemessener Pflegevergütung in Jugendwohngemeinschaft • Ein nach Tagen bemessenes Pflegegeld zuzüglich Taschengeld und Bekleidungsgeld stellt kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 WoGG dar. • Für ein mietähnliches Nutzungsverhältnis muss das verlangte Entgelt in seinen Grundzügen mit einer Miete vergleichbar sein und der Benutzer zu abgesonderter, selbständiger Nutzung berechtigt sein (§ 3 Abs.1 Nr.2 WoGG; BVerwG, Urt. v.14.8.1992 - 8 C 39.91). • Die Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist zu verneinen, wenn die einschlägige Rechtsprechung bereits klärungsbedürftige Fragen beantwortet und der Vortrag des Klägers keine neue Rechtsfrage aufzeigt. Der Kläger beantragte Wohngeld für die Unterbringung eines Beigeladenen in einer Jugendwohngemeinschaft (J. S. Straße 213, M. bach). Er zahlte an die Ökumenische Förderergemeinschaft für die Nutzung der Räume ein nach Tagen bemessenes Pflegegeld sowie Taschengeld und Bekleidungsgeld. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege kein mietähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des Wohngeldgesetzes vor. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht und machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein mietähnliches Nutzungsverhältnis und verwies auf die entsprechnde Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Für das Vorliegen eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses sind zwei Voraussetzungen erforderlich: a) Das vom Benutzer verlangte Entgelt muss in seinen Grundzügen mit einer Miete vergleichbar sein; b) der Benutzer muss zu abgesonderter und selbständiger Nutzung der Räume berechtigt sein und Besitz haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1992 - 8 C 39.91). • Anwendung auf den Streitfall: Das vom Kläger gezahlte Entgelt bemisst sich nach Tagen und unterscheidet nicht nach Anzahl, Größe, Ausstattung oder Qualität der Räume, sondern richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und nach Personengruppen. Ein derart gestaltetes Entgelt entspricht nicht den Grundzügen einer Miete und begründet daher kein mietähnliches Nutzungsverhältnis. • Übertragbarkeit auf Heime und SGB VIII-Förderformen: Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Wohnraums gelten allgemein und sind auf Heime sowie nach SGB VIII geförderte Wohnformen anwendbar; die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz übernimmt diese Auffassung. • Keine aufwerfbare grundsätzliche Rechtsfrage: Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, wann ein mietähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt; der Vortrag des Klägers bringt keine neue klärungsbedürftige Frage und regional unterschiedliche Verwaltungspraxis begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Zulassungsrüge und Kostenfolge: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs.2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt damit in der Rechtskraftbestätigung bestehen. Entscheidungsträger begründeten dies damit, dass das nach Tagen bemessene Pflegegeld zuzüglich Taschengeld und Bekleidungsgeld kein mit einer Miete vergleichbares Entgelt darstellt und daher kein mietähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 WoGG vorliegt. Damit hatte der Beigeladene keinen Anspruch auf Mietzuschuss/Wohngeld. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf bis zu 600 DM festgesetzt.