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Beschluss

1 B 1363/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen eine Entscheidung, die auf mehreren selbständig tragenden Erwägungen beruht, ist nur erfolgreich, wenn für jeden tragenden Begründungsteil ein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Bei Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens vorliegen; bei Konkurrenz zwischen Beförderungs- und Umsetzungsbewerber besteht dieses Gewicht in der Regel nicht. • Pauschale Behauptungen unzumutbarer Nachteile durch Verweisung auf das Hauptsacheverfahren und spekulative Vermutungen über Berücksichtigung eines Bewährungsvorsprungs genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei mehrfach getragenen Erwägungen; kein Anordnungsgrund bei Beförderungs-/Umsetzungs-Konflikt • Ein Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen eine Entscheidung, die auf mehreren selbständig tragenden Erwägungen beruht, ist nur erfolgreich, wenn für jeden tragenden Begründungsteil ein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Bei Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens vorliegen; bei Konkurrenz zwischen Beförderungs- und Umsetzungsbewerber besteht dieses Gewicht in der Regel nicht. • Pauschale Behauptungen unzumutbarer Nachteile durch Verweisung auf das Hauptsacheverfahren und spekulative Vermutungen über Berücksichtigung eines Bewährungsvorsprungs genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verwaltungsgerichtsverfahren. Streitgegenstand war die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens; der Antragsteller war Beförderungsbewerber, der Beigeladene Umsetzungsbewerber. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes sowohl mit mangelnder Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs selbst gestützt. Der Antragsteller rügte diese Entscheidung und machte Zulassungsgründe geltend; substantiiert legte er jedoch nicht dar, welche konkreten, nicht ausgleichbaren Nachteile ihm durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren entstünden. • Mehrere selbständig tragende Erwägungen: Ein Zulassungsantrag muss für jeden tragenden Begründungsteil einen Zulassungsgrund aufzeigen; fehlt dies, fehlt die Kausalität der Angriffspunkte für das Ergebnis. • Vorinstanzliche Begründung: Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung eigenständig auf fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und auf fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; deshalb reicht die Darlegung eines Zulassungsgrunds für nur einen Teil nicht aus. • Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenz: Bei Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens bestehen, um ungerechtfertigten Bewährungsvorsprung zu verhindern. • Unterschied Beförderungs- vs. Umsetzungsbewerber: Wenn ein Beförderungsbewerber mit einem Umsetzungsbewerber konkurriert, drohen dem Beförderungsbewerber in der Regel keine vergleichbar schwerwiegenden, nicht ausgleichbaren Nachteile durch vorläufige Besetzung; deshalb ist ein Anordnungsgrund hier eher nicht gegeben. • Begründung des Antragstellers unzureichend: Der Antragsteller beschränkte sich auf pauschale Behauptungen unzumutbarer Nachteile ohne konkrete Darlegung und berücksichtigte nicht, dass eine ergangene einstweilige Anordnung den endgültigen Beförderungserfolg nicht sicherstellen würde. • Spekulative Annahmen über Bewährungsvorsprung: Die Behauptung, das Hauptsacheverfahren könnte einen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen berücksichtigen, blieb ohne tatsächliche Anhaltspunkte und reicht nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 4.000,00 DM festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung zugleich auf fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds und des Anordnungsanspruchs gestützt; in diesem Fall muss jeder tragende Begründungsteil durch einen Zulassungsgrund angegriffen werden, was hier nicht erfolgt ist. Insbesondere hat der Antragsteller keine konkreten, nicht ausgleichbaren Nachteile plausibel dargelegt, die durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren entstünden, und seine Vermutung eines Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen blieb spekulativ. Deshalb greift kein zulassungsrechtlicher Grund ein und der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Verfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.