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Urteil

1 A 4855/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift einer Gewährsperson kann sich aus § 18 Abs.1 Nr.3 DSG NRW ergeben, wenn die Daten erheblicher Bedeutung für die Rehabilitierung des Betroffenen haben. • Die Auskunftspflicht nach § 18 DSG NRW entfällt nicht, wenn die Offenbarung der Quelle für die Aufgabenerfüllung der Behörde nur dann zurücktreten muss, wenn die Auskunftserstatter wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Tatsachen behauptet haben. • Die Dienstherrnfürsorge (§ 85 LBG) kann die Erteilung von Auskünften und die Gewährung einer Aussagegenehmigung gebieten, wenn dadurch der Beamte in die Lage versetzt wird, gegen schwerwiegende, nicht ausgeräumte Verdachtsmomente vorzugehen. • Eine Aussagegenehmigung nach § 65 Abs.1 LBG darf nur versagt werden, wenn ihre Erteilung die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert; dieses Interesse tritt zurück, wenn die Informanten leichtfertig unwahre Tatsachen behauptet haben.
Entscheidungsgründe
Auskunft über Informanten und Aussagegenehmigung bei leichtfertigen Falschbehauptungen • Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift einer Gewährsperson kann sich aus § 18 Abs.1 Nr.3 DSG NRW ergeben, wenn die Daten erheblicher Bedeutung für die Rehabilitierung des Betroffenen haben. • Die Auskunftspflicht nach § 18 DSG NRW entfällt nicht, wenn die Offenbarung der Quelle für die Aufgabenerfüllung der Behörde nur dann zurücktreten muss, wenn die Auskunftserstatter wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Tatsachen behauptet haben. • Die Dienstherrnfürsorge (§ 85 LBG) kann die Erteilung von Auskünften und die Gewährung einer Aussagegenehmigung gebieten, wenn dadurch der Beamte in die Lage versetzt wird, gegen schwerwiegende, nicht ausgeräumte Verdachtsmomente vorzugehen. • Eine Aussagegenehmigung nach § 65 Abs.1 LBG darf nur versagt werden, wenn ihre Erteilung die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert; dieses Interesse tritt zurück, wenn die Informanten leichtfertig unwahre Tatsachen behauptet haben. Der Kläger, Beamter und früherer Sachbearbeiter in der Führerscheinstelle, wurde 1994/95 von anonymen Informanten beschuldigt, Fahrerlaubnisse gegen Bestechung ausgestellt zu haben. Die Kreisdirektorin C. S. leitete Hinweise an den Oberkreisdirektor weiter; daraufhin wurde ein Disziplinarvorermittlungsverfahren durchgeführt und später eingestellt. Der Kläger beantragte Auskunft über Namen und Anschriften der Informanten und verlangte für C. S. eine umfassende Aussagegenehmigung im Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung; beides wurde von der Verwaltung abgelehnt mit Verweis auf Schutz vertraulicher Hinweisgeber und die Erforderlichkeit zur Korruptionsbekämpfung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht verlangte der Kläger erneut die Mitteilung der Informanten und die Erteilung der Aussagegenehmigung. • Anknüpfung der materiellen Auskunftsgrundlage an § 18 Abs.1 Nr.3 DSG NRW: Die Angaben der Gewährspersonen sind personenbezogene Daten über den Kläger und wurden durch die Kreisdirektorin erhoben; daher besteht ein Auskunftsanspruch über die Herkunft der Daten (Name/Anschrift). • Ausnahmevoraussetzungen des § 18 Abs.3 DSG NRW sind nicht einschlägig: Die Offenbarung der Informanten gefährdet die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde nur, wenn durch die Offenlegung das Vertrauen potenzieller Informanten so massiv erschüttert würde, dass die Korruptionsbekämpfung ernstlich gefährdet wäre; dieser Schutz tritt aber zurück, wenn die Informanten wider besseres Wissen oder leichtfertig unwahre Tatsachen behauptet haben. • Hier liegen Anhaltspunkte für Leichtfertigkeit vor: Die Informanten stützten die ehr- und existenzgefährdenden Vorwürfe allein auf Hörensagen ohne überprüfbare Tatsachen, sodass deren Aussagen in der konkreten Lage als leichtfertig und nicht schutzwürdig einzustufen sind. • Dienstherrnfürsorge (§ 85 LBG) gebietet die Offenlegung: Der Kläger hat ein gesteigertes Interesse an vollständiger Rehabilitation, innerdienstliche Maßnahmen haben den Verdacht nicht ausgeräumt, und nur die Benennung der Informanten ermöglicht ihm effektive Rechtsverfolgung; vor diesem Hintergrund verdichtet sich das Ermessen des Dienstherrn zur Mitteilung. • Aussagegenehmigung (§ 65 Abs.1 LBG): Die Versagung ist nur möglich, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. Wegen der Leichtfertigkeit der Informanten entfällt dieses Schutzinteresse hier, sodass die Genehmigung zu erteilen ist. • Kein Bedarf eines in camera-Verfahrens: Die relevanten Tatsachen zur Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit sind ausreichend aufgeklärt; es bestehen keine streitigen, geheimhaltungsbedürftigen Tatsachengrundlagen, die ein solches Verfahren erfordern würden. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger Namen und Anschriften der Informanten mitzuteilen und der Kreisdirektorin C. S. umfassende Aussagegenehmigung im betreffenden Ermittlungsverfahren zu erteilen. Die Bescheide des Oberkreisdirektors vom 13. März 1997 (Widerspruchsbescheid 23.7.1998) und vom 29. Januar 1998 (Widerspruchsbescheid 14.7.1998) sind insoweit aufzuheben, weil der Auskunfts- und Genehmigungsanspruch aus § 18 Abs.1 Nr.3 DSG NRW bzw. § 65 Abs.1 LBG besteht und die von der Verwaltung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe aufgrund der Leichtfertigkeit der Informanten zurücktreten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.