Beschluss
1 E 492/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO reicht allgemeine Prozessführung nicht aus; erforderlich sind über die Prozessführung hinausgehende besondere Bemühungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des konkreten Verfahrens.
• Mitwirkungen in Parallelverfahren oder publizistische Äußerungen des Rechtsanwalts begründen regelmäßig keine Erledigungsgebühr, wenn kein unmittelbarer Bezug zur konkreten Rechtssache erkennbar ist.
• Die Ermessensregelung des § 24 BRAGO verlangt, dass sich die Mitwirkung konkret auf die streitgegenständliche Rechtssache bezieht; sonst droht eine unzulässige Ausdehnung des Gebührentatbestands.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO erfordert konkrete Mitwirkung am jeweiligen Verfahren • Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO reicht allgemeine Prozessführung nicht aus; erforderlich sind über die Prozessführung hinausgehende besondere Bemühungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des konkreten Verfahrens. • Mitwirkungen in Parallelverfahren oder publizistische Äußerungen des Rechtsanwalts begründen regelmäßig keine Erledigungsgebühr, wenn kein unmittelbarer Bezug zur konkreten Rechtssache erkennbar ist. • Die Ermessensregelung des § 24 BRAGO verlangt, dass sich die Mitwirkung konkret auf die streitgegenständliche Rechtssache bezieht; sonst droht eine unzulässige Ausdehnung des Gebührentatbestands. Die Klägerin ließ durch Prozessbevollmächtigte eine Verpflichtungsklage anhängig. Während des Verfahrens stellte die Beklagte die Klage mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 klaglos, nachdem der BFH in thematisch relevanten Musterverfahren entschieden hatte. Die Klägerin begehrte dennoch eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO für ihre Rechtsanwälte. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gebührenerteilung ab und bestätigte den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten parallel in einem Musterrevisionsverfahren eine ausführliche Revisionsbegründung verfasst und publizistisch zu dem Thema Stellung genommen; im streitgegenständlichen Verfahren waren jedoch keine besonderen, auf die außergerichtliche Erledigung zielenden Bemühungen erkennbar. • § 24 BRAGO gewährt eine besondere Erledigungsgebühr nur, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. • Mitwirkung setzt über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, besondere Bemühungen voraus, die konkret auf die außergerichtliche Erledigung der betreffenden Rechtssache gerichtet sind. • Äußerungen oder Tätigkeiten des Rechtsanwalts in anderen Parallelverfahren oder im Schrifttum haben grundsätzlich nur mittelbare Rückwirkungen und genügen nicht, wenn kein unmittelbarer Bezug zur konkreten Rechtssache besteht. • Im vorliegenden Fall beruhte die Klaglosstellung der Beklagten auf BFH-Entscheidungen in Musterverfahren und nicht auf konkreten Verhandlungserfolgen oder besonderen außergerichtlichen Bemühungen der Prozessbevollmächtigten in dem konkreten Klageverfahren. • Mangels Nachweises solcher konkreten Mitwirkungsleistungen war die Erledigungsgebühr nicht zu gewähren; daher durfte das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 13 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der erstrebten Erledigungsgebühr und Umsatzsteuer. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO durfte nicht angesetzt werden, weil die erforderlichen besonderen, auf die außergerichtliche Erledigung des konkreten Verfahrens gerichteten Mitwirkungsleistungen der Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegen haben. Tätigkeiten in parallelen Musterverfahren und publizistische Veröffentlichungen genügten nicht als unmittelbare Mitwirkung an der hier streitigen Rechtssache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 1.200,00 DM festgesetzt. Die Beschwerde war somit unbegründet und die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.