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Beschluss

6 A 2511/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorläufige Verwaltungsverfügungen können durch nachfolgende endgültige Festsetzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt werden. • Vordienstzeiten sind nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im (hauptberuflichen) Schuldienst ausgeübt wurden. • Die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder die Tätigkeit für eine privatrechtliche kirchliche Organisation begründet keine Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung kurzzeitiger Praktikantentätigkeiten und privatrechtlicher Missionsarbeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit • Vorläufige Verwaltungsverfügungen können durch nachfolgende endgültige Festsetzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt werden. • Vordienstzeiten sind nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im (hauptberuflichen) Schuldienst ausgeübt wurden. • Die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder die Tätigkeit für eine privatrechtliche kirchliche Organisation begründet keine Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG. Der Kläger war zunächst Ordensangehöriger und übte in dieser Zeit mehrere Tätigkeiten als Erzieher, Aushilfslehrer und Missionar sowie eine Gestellungsarbeit für die Aktion Missio aus. Nach seiner Laisierung trat er in den staatlichen Schuldienst und wurde später Beamter. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erkannte in verschiedenen Bescheiden Teile seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig an, verweigerte aber die Anerkennung weiterer Zeiträume, insbesondere kurze Herbst-/Sommerzeiten als Aushilfslehrer/Erzieher und die Zeit bei der Aktion Missio, die damals als privatrechtlicher Verein organisiert war. Der Kläger focht die Ablehnungen an und begehrte in der Klage die Anerkennung mehrerer Zeiträume als ruhegehaltfähig gemäß § 11 BeamtVG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in Teilen statt; das Oberverwaltungsgericht hat Berufung zugelassen und über die zugelassenen Fragen entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 28.11. eröffnete Anfechtungsmöglichkeiten und die streitigen Zeiträume nochmals materiell überprüft wurden. • Vorläufigkeit erledigt: Der als vorläufig bezeichnete Bescheid vom 14.7. hat sich durch die spätere endgültige Festsetzung vom 8.4. erledigt; daher steht der Kläger nicht wegen einer unzulässigen Rücknahme ein weitergehender Anspruch zu. • Gesetzliche Anspruchsgrundlage: Alle in Frage kommenden Anerkennungen müssten nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG erfolgen; diese Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeit hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im (hauptberuflichen) Schuldienst ausgeübt wurde. • Hauptberuflichkeit: Kurzfristige Aushilfs- und Praktikumstätigkeiten während des Studiums erfüllen nicht das Merkmal der Hauptberuflichkeit; sie sind nicht dauerhaft auf Lebensunterhalts-sicherung gerichtet und wurden vom Kläger selbst sowie der Ordensleitung als Praktikum/Urlaubsvertretung eingeordnet. • Schuldienstfall: Auch die Alternative der Berücksichtigung als Tätigkeit im (öffentlichen oder nichtöffentlichen) Schuldienst verlangt Hauptberuflichkeit und kommt für die kurzen Vertretungs- bzw. Praktikumszeiten nicht in Betracht. • Privatrechtliche Missionsarbeit: Die Tätigkeit für die Aktion Missio konnte nicht nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG berücksichtigt werden, weil die Organisation während des maßgeblichen Zeitraums privatrechtlich organisiert war und kein Verband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne von Art.140 GG/WRV vorlag. • Verfassungsrechtliche Einwände: Die verfassungsrechtliche Autonomie der Kirchen steht der gesetzlichen Beschränkung nicht entgegen; der Gesetzgeber darf die Anrechnung an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Arbeitgebers knüpfen. • Ermessen: Soweit § 11 BeamtVG dem Dienstherrn Ermessen einräumt, wurde dies vom LBV im angefochtenen Umfang nicht zuungunsten des Klägers überschritten. Der Senat hat das Urteil teilweise geändert: Der Beklagte ist verpflichtet, die in Nr. 4 des Klageantrags I. Instanz genannten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen; insoweit obsiegt der Kläger. Hinsichtlich der unter Nr. 1 und weiteren beantragten Zeiträume hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähig; diese Klageanträge wurden abgewiesen, weil die Tätigkeiten nicht hauptberuflich im Sinn des § 11 Nr. 1 b BeamtVG ausgeübt wurden und die Tätigkeit für die Aktion Missio in der streitigen Zeit privatrechtlich organisiert war. Die Kostenentscheidung und Streitwertermittlung wurden entsprechend angepasst; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt gewinnt der Kläger teilweise, da einige Zeiträume anerkannt werden, verliert aber in den Kernanträgen zu den kurzzeitigen Praktikanten- und Missio-Tätigkeiten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit nicht vorliegen.