Beschluss
15 A 2823/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung war zu versagen, weil keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
• §181 BGB ist auf die geprüfte Grundstücksveräußerung nicht anwendbar, da keine Selbstkontrahierung oder unzulässige Mehrvertretung vorliegt.
• Die gesetzliche Vertretung der Gemeinde nach §3 Abs.1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Angelegenheiten umfasst auch die Veräußerung von Grundstücken und begründet keine unzulässige Enteignung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; §181 BGB und Vertretungsbefugnis der Gemeinde • Die Zulassung der Berufung war zu versagen, weil keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. • §181 BGB ist auf die geprüfte Grundstücksveräußerung nicht anwendbar, da keine Selbstkontrahierung oder unzulässige Mehrvertretung vorliegt. • Die gesetzliche Vertretung der Gemeinde nach §3 Abs.1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Angelegenheiten umfasst auch die Veräußerung von Grundstücken und begründet keine unzulässige Enteignung. Kläger wandten sich gegen eine Grundstücksveräußerung der Stadt vom 17. Januar 1984 und rügten unter anderem Verstöße gegen Vertretungsregeln und Verfassungsrecht. Sie behaupteten, die Veräußerung sei wegen §181 BGB (Selbstkontrahierung/Mehrvertretung) unwirksam und die gesetzliche Regelung über die Vertretung gemeinschaftlicher Angelegenheiten entziehe ihnen Eigentumsrechte. Die Stadt hatte die Veräußerung durch den Stadtbaurat und den Stadtbauoberamtsrat vornehmen lassen; der Stadtdirektor war als gesetzlicher Vertreter der Stadt benannt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand waren die Wirksamkeit der Veräußerung und die Reichweite der Vertretungsbefugnis nach dem einschlägigen Gesetz. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in der Berufung Erfolg hätte. • §181 BGB setzt Selbstkontrahierung oder Mehrvertretung durch denselben Vertreter voraus; hier wurden die Parteien durch unterschiedliche Vertreter vertreten, weshalb die Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig ist. • Analoge Anwendung von §181 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Untervertreter nicht in unmittelbarem Rechtsverhältnis zum Vertretenen steht; hier bestanden jedoch unmittelbare beamtenrechtliche Verantwortlichkeiten der handelnden Beamten gegenüber der Stadt, nicht nur gegenüber dem Stadtdirektor. • Die gesetzliche Vertretung nach §3 Abs.1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Angelegenheiten umfasst auch Grundstücksveräußerungen; dies stellt keine verfassungsrechtliche Enteignung dar, da Eigentumspositionen der Kläger nicht entzogen, sondern nur deren Wahrnehmung einem gesetzlichen Vertreter zugewiesen wurde. • Die Kläger haben keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die die Rechtsmäßigkeit der Art und Weise der Vertretungswahrnehmung rechtswidrig erscheinen ließen. • Weitere Zulassungsgründe (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO) liegen nicht vor, da die entscheidungserheblichen Fragen bereits klar beantwortet sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.1 VwGO sowie §§13,14 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 8.000 DM. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Grundstücksveräußerung nicht wegen §181 BGB unwirksam ist und die gesetzliche Vertretung der Gemeinde die Veräußerung umfasst. Eine verfassungswidrige Enteignung liegt nicht vor, weil die Eigentumsrechte der Kläger nicht entzogen, sondern lediglich die Vertretungsbefugnis gesetzlich geregelt wurde. Die Kläger haben keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Vertretung oder Veräußerung rechtswidrig erfolgt sei; daher besteht kein Zulassungsgrund für die Berufung.