Beschluss
13 A 3467/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 VwVfG muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
• Das Hindernis zur Fristwahrung entfällt, sobald der Betroffene bei Anwendung gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hätte.
• Bei erkennbarem Verschulden des Antragstellers ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung in Verfahren zur Verlängerung einer Arzneimittelzulassung: Fristbeginn und Verschulden • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 VwVfG muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. • Das Hindernis zur Fristwahrung entfällt, sobald der Betroffene bei Anwendung gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hätte. • Bei erkennbarem Verschulden des Antragstellers ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ein Verlängerungsantrag für eine Arzneimittelzulassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG offenbar nicht fristgerecht bei der Behörde eingegangen war. Die bisherige Zulassung lief am 8. Oktober 1999 aus; der Verlängerungsantrag hätte spätestens drei Monate zuvor gestellt werden müssen. Die Klägerin hatte um eine Eingangsbestätigung gebeten, erhielt diese offenbar nicht und reichte am 10. November 1999 den Wiedereinsetzungsantrag ein. Die Behörde lehnte ab; der Senat prüfte die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung nur hinsichtlich der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO. • Anwendbare Normen: § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (Frist für Wiedereinsetzung), § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG (Verlängerungsantrag), §§ 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO (Zulassung der Berufung), § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG (Kosten/Streitwert). • Fristbeginn und -dauer: Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; die Klägerin hat diese Frist nicht gewahrt. • Beurteilung des Hindernisses: Ein Hindernis zur Fristeinhaltung besteht nur solange, wie der Antragsteller aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht geprüft hat, ob die Frist versäumt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem bei Anwendung gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt werden konnte. • Anwendung auf den Sachverhalt: Spätestens am 7. Oktober 1999 hätte die Klägerin bei fehlender Eingangsbestätigung der einfachen Postsendung die Möglichkeit und die Verpflichtung gehabt, den Verbleib des Verlängerungsantrags zu klären und gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu beantragen. Der Antrag vom 10. November 1999 liegt außerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. • Folge des Verschuldens: Wegen des erkennbaren Verschuldens der Klägerin kommt eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht; somit hätte ohnehin keine Wiedereinsetzung bewilligt werden können. • Keine Zulassungsgründe für Berufung: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor; die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Klägerin die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt hat und das Hindernis zur Fristwahrung jedenfalls spätestens am 7. Oktober 1999 weggefallen war. Aufgrund erkennbaren Verschuldens kommt eine Gewährung der Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf 135.000,00 DM festgesetzt.