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Urteil

9 A 4475/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bescheid, der nur die Ablehnung eines Antrags zur Neufestsetzung stützt und sich auf die Bestandskraft eines früheren Bescheids beruft, ist kein selbständiger Zweitbescheid. • Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 51 VwVfG NRW setzt das Vorliegen der dort genannten engen Voraussetzungen und das Fehlen groben Verschuldens für die Versäumung des Rechtsbehelfs voraus. • Die Rücknahme oder der Widerruf eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes bleibt Ermessen der Behörde; eine Ermessensreduzierung auf null ist nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen zu bejahen. • Fehlt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen oder eine Ermessensbindung der Behörde, besteht kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Gebühren. • Die Entscheidung, ein bestandskräftiges Gebührenverfahren nicht wiederaufzunehmen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde der Rechtssicherheit Vorrang vor materieller Gerechtigkeit eingeräumt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung bestandskräftigen Gebührenbescheids ohne Wiederaufgreifensgrund • Ein Bescheid, der nur die Ablehnung eines Antrags zur Neufestsetzung stützt und sich auf die Bestandskraft eines früheren Bescheids beruft, ist kein selbständiger Zweitbescheid. • Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 51 VwVfG NRW setzt das Vorliegen der dort genannten engen Voraussetzungen und das Fehlen groben Verschuldens für die Versäumung des Rechtsbehelfs voraus. • Die Rücknahme oder der Widerruf eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes bleibt Ermessen der Behörde; eine Ermessensreduzierung auf null ist nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen zu bejahen. • Fehlt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen oder eine Ermessensbindung der Behörde, besteht kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Gebühren. • Die Entscheidung, ein bestandskräftiges Gebührenverfahren nicht wiederaufzunehmen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde der Rechtssicherheit Vorrang vor materieller Gerechtigkeit eingeräumt hat. Die Klägerin betreibt ein Warmrohrwalzwerk und erhielt 1991 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach Fertigstellung setzte die Bauaufsichtsbehörde 1993 Bauaufsichtsgebühren in Höhe von 69.000 DM fest; die Klägerin zahlte. Sie beantragte im September 1993 die Neufestsetzung auf 16.000 DM und Erstattung des Überzahlten mit der Begründung, die Gebühren seien auf Grundlage zu hoher Herstellungssummen berechnet worden; einen fristgerechten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hatte sie versäumt. Der Beklagte lehnte die Neufestsetzung ab; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid 1996. Die Klägerin klagte auf teilweise Aufhebung und Erstattung; Gericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Das erstinstanzliche Klagebegehren war nicht mit einem statthaften Rechtsbehelf verfolgt; das Verwaltungsgericht durfte den anzustrebenden Teilerfolg nicht in der beantragten Form gewähren. • Kein Zweitbescheid: Der Bescheid vom 8. März 1994 lehnte lediglich den Neufestsetzungsantrag ab und stützte sich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 30. Juni 1993; er enthielt keine neue selbständige Sachentscheidung, daher liegt kein anfechtbarer Zweitbescheid vor. • Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG NRW): Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen (Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder ZPO-Wiederaufnahmegründe) wurden nicht dargetan. Ebenso fehlt der Nachweis, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden an der Geltendmachung der Gründe gehindert war (§ 51 Abs.2). • Ermessen der Behörde (§§ 48,49 VwVfG NRW): Rücknahme oder Widerruf unanfechtbarer Verwaltungsakte sind Ermessensentscheidungen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor, weil weder außergewöhnliche Härten noch Umstände vorgetragen sind, die die Bestandskraft ausnahmsweise zurücktreten ließen. • Rechtssicherheit vs. materielle Gerechtigkeit: Selbst bei (unterstellter) Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids gebot das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, eine Rücknahme zu verweigern; dies ist kein Ermessensfehler. • Erstattungsanspruch fehlt: Mangels Anspruch auf Wiederaufgreifen, Rücknahme oder Widerruf besteht keine rechtliche Grundlage für die Erstattung des gezahlten Betrags. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Gebührenbescheids vom 30. Juni 1993, da der Bescheid vom 8. März 1994 kein Zweitbescheid ist und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG NRW nicht vorliegen. Die Entscheidung der Behörde, das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der Behörde binnen der Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit ein Ermessen zustand, das hier nicht zu beanstanden ist. Folglich fehlt auch eine Grundlage für die begehrte Erstattung von 53.000 DM. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.