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Urteil

1 A 1727/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 Abs. 1 VAHRG berechtigt den Versorgungsverpflichteten, auf Antrag von der wegen Versorgungsausgleichs vorgesehenen Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau keine Rente bezieht und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten hat. • Die zivilrechtliche Neuregelung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung nachehelicher Erwerbseinkommen (Differenzmethode) gilt ebenso für Erwerbstätigkeit, die nach Trennung aber vor der Scheidung aufgenommen wurde; eine frühere Prüfung, ob die Tätigkeit ohne Trennung aufgenommen worden wäre, ist nicht mehr erforderlich. • Bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB begründet dies unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs einen Anspruch des Verpflichteten nach § 5 Abs. 1 VAHRG auf Absehen von der Kürzung; die genaue Unterhaltshöhe ist für die Anknüpfung nicht entscheidend. • Nach § 6 VAHRG sind Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume je zur Hälfte an Verpflichteten und Berechtigten zu leisten.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsanspruch bei Vorliegen von Aufstockungsunterhalt (§5 Abs.1 VAHRG) • § 5 Abs. 1 VAHRG berechtigt den Versorgungsverpflichteten, auf Antrag von der wegen Versorgungsausgleichs vorgesehenen Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau keine Rente bezieht und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten hat. • Die zivilrechtliche Neuregelung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung nachehelicher Erwerbseinkommen (Differenzmethode) gilt ebenso für Erwerbstätigkeit, die nach Trennung aber vor der Scheidung aufgenommen wurde; eine frühere Prüfung, ob die Tätigkeit ohne Trennung aufgenommen worden wäre, ist nicht mehr erforderlich. • Bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB begründet dies unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs einen Anspruch des Verpflichteten nach § 5 Abs. 1 VAHRG auf Absehen von der Kürzung; die genaue Unterhaltshöhe ist für die Anknüpfung nicht entscheidend. • Nach § 6 VAHRG sind Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume je zur Hälfte an Verpflichteten und Berechtigten zu leisten. Der Kläger, Beamter, wurde zum 31.12.1996 in den Ruhestand versetzt. Bei der Scheidung 1992 erfolgte Versorgungsausgleich zugunsten der geschiedenen Ehefrau. Die Beklagte kündigte an, die Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Der Kläger behauptete, die geschiedene Ehefrau habe Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB) und legte eine Vereinbarung sowie spätere Zahlungen vor. Die Beklagte lehnte ein Absehen von der Kürzung ab. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage zunächst ab; das BVerwG hob jedoch wegen unzureichender Aufklärung auf und verwies zurück. Im weiteren Verfahren trugen die Beteiligten auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei., • Der Kläger hat gemäß §5 Abs.1 VAHRG einen Anspruch auf Absehen von der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau keine Rente bezieht und einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hat. • Nach der durch den BGH geänderten Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts die Differenzmethode anzuwenden; auch Einkommen, das nach Trennung aber vor Scheidung erzielt wird, kann als Surrogat für frühere Haushaltstätigkeit gelten und ist in die Bedarfsbemessung einzubeziehen (§1573 Abs.2, §1578 Abs.1 BGB). • Daraus folgt, dass es nicht mehr entscheidend ist, ob die Erwerbstätigkeit ohne Trennung aufgenommen worden wäre; eine gesonderte Beweisaufnahme hierzu ist nicht erforderlich. • Im konkreten Fall stehen die Einkünfte der geschiedenen Ehefrau (ca. 2500–2900 DM netto) hinter denen des Klägers (ab 1997 netto nach Kürzung 3269,35 DM bzw. ab 2001 3402,09 DM) zurück, sodass eine unterhaltsrechtlich auszugleichende Differenz vorhanden ist. • Die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs begründet den Anspruch des Klägers auf Absehen von der Kürzung unabhängig davon, dass die genaue Höhe des Unterhalts nicht abschließend festgelegt werden muss. • Für Nachzahlungen aus dem Zeitraum vor der Entscheidung ist nach §6 VAHRG je zur Hälfte Verpflichteter und Berechtigter zu vergüten. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 30.12.1996 und 24.04.1997 aufzuheben und unter Berücksichtigung des §6 VAHRG von einer Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß §5 Abs.1 VAHRG abzusehen. Begründend liegt zugrunde, dass die geschiedene Ehefrau einen Aufstockungsunterhaltsanspruch im Sinne des §1573 Abs.2 BGB hat und die Differenzmethode anzuwenden ist, sodass die Voraussetzungen des §5 Abs.1 VAHRG erfüllt sind. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; für etwaige Nachzahlungen sind die Regelungen des §6 VAHRG zu beachten. Die Revision wurde nicht zugelassen.