Beschluss
10 A 3545/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
• § 209 Abs. 1 BauGB legitimiert das Betreten von Grundstücken und die Durchführung von Bodenuntersuchungen zur Vorbereitung bauleitplanerischer Maßnahmen, insbesondere zwischen Aufstellungs- und Satzungsbeschluss.
• Bei Anhaltspunkten für Altlasten ist die Gemeinde verpflichtet, diesen durch gezielte Untersuchungen nachzugehen; Verdachtsflächen umfassen insbesondere ehemalige Tankstellenflächen.
• Beauftragte der Behörde können auch private Sachverständige oder Unternehmen sein; besondere Qualifikationsanforderungen nach BauGB bestehen nicht, sofern nicht spezielle Spezialgesetze einschlägig sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Untersuchungspflicht und Duldung nach § 209 Abs.1 BauGB • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. • § 209 Abs. 1 BauGB legitimiert das Betreten von Grundstücken und die Durchführung von Bodenuntersuchungen zur Vorbereitung bauleitplanerischer Maßnahmen, insbesondere zwischen Aufstellungs- und Satzungsbeschluss. • Bei Anhaltspunkten für Altlasten ist die Gemeinde verpflichtet, diesen durch gezielte Untersuchungen nachzugehen; Verdachtsflächen umfassen insbesondere ehemalige Tankstellenflächen. • Beauftragte der Behörde können auch private Sachverständige oder Unternehmen sein; besondere Qualifikationsanforderungen nach BauGB bestehen nicht, sofern nicht spezielle Spezialgesetze einschlägig sind. Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihn verpflichtet, Mitarbeitern eines Instituts Zutritt zu seinem im Miteigentum stehenden Grundstück zur Entnahme von Boden- und Bodenluftproben zu gestatten. Die Anordnung erfolgte zur Vorbereitung bauleitplanerischer Maßnahmen. Auf dem Grundstück war zwischen 1953 und 1988 eine Tankstelle betrieben worden; daraus ergab sich nach Auffassung der Behörde ein Altlastenverdacht. Der Kläger rügt u. a. die Qualifikation und Unabhängigkeit des beauftragten Instituts, die Wirksamkeit einer angeblichen Versiegelung des Geländes sowie das Fehlen einer vorherigen Gefährdungsabschätzung. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung bestätigt; der Kläger beantragt hier die Zulassung der Berufung. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. • Rechtsgrundlage: § 209 Abs. 1 BauGB verpflichtet Eigentümer, das Betreten durch Beauftragte zur Durchführung von Vermessungs-, Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu dulden; dies gilt insbesondere in der Phase zwischen Aufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB). • Altlastenverdacht: Vorhandene Anhaltspunkte (ehemaliger Tankstellenbetrieb) rechtfertigen den Verdacht von Bodenverunreinigungen; der Kläger hat in früheren Schriftsätzen selbst erhebliche Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen. • Untersuchungen und Gefährdungsabschätzung: Die Behörde war nicht verpflichtet, vorab eine Gefährdungsabschätzung ohne Untersuchung vorzunehmen; zur Gefährdungsbeurteilung kann und muss die Behörde ggf. ein Sachverständigengutachten einholen. • Beauftragte und Qualifikation: Beauftragte der Behörde können auch private Sachverständige oder Unternehmen sein; das BauGB stellt keine weitergehenden formellen Anforderungen an deren öffentliche Bestellung. Spezielle Anforderungen aus dem BBodSchG oder anderen Gesetzen greifen hier nicht ein, da die Maßnahme nach BauGB erfolgte. • Sachkunde, Zuverlässigkeit und Haftung: Der Kläger hat keine substantiierten Anhaltspunkte gegen die Sachkunde oder Unabhängigkeit des IFUA vorgetragen; die beschränkte Haftung einer GmbH rechtfertigt die Anordnung nicht ohne besondere Umstände. Zudem bestehen Entschädigungsregelungen nach § 209 Abs. 2 BauGB und ggf. staatshaftungsrechtliche Sicherungen. • Verfahrensrechtliches: Neue Rechtshandlungen Dritter nach Ablauf der Darlegungspflicht sind für das Zulassungsverfahren unbeachtlich; es bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die die Zulassung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2000 rechtskräftig und die angefochtene Ordnungsverfügung wirksam. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.000,- DM festgesetzt. Insgesamt hat die Kammer keinen Anlass, Zweifel an der rechtmäßigen Anwendung von § 209 Abs. 1 BauGB, an der Notwendigkeit und dem Umfang der Untersuchungen oder an der Eignung des beauftragten Instituts zu erkennen.