Beschluss
1 B 949/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzuweisen, wenn kein zureichender Vortrag erkennbar macht, dass die angegriffene Entscheidung mit einem von einem Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in unvereinbarem Widerspruch steht.
• Bei Auswahlentscheidungen zwischen im Übrigen gleich qualifizierten Bewerbern steht es dem Dienstherrn im pflichtgemäßen Ermessen zu, welche sachlichen Hilfskriterien er heranzieht und wie er diese gewichtet, sofern das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt.
• Einziger Hinweis in einer Entscheidung, dass im konkreten Fall die Leistungsentwicklung stärker gewichtet wurde, begründet nicht den Rechtssatz, dass der Leistungsentwicklung stets Vorrang vor anderen Hilfskriterien wie Frauenförderung oder Lebens- und Dienstalter einzuräumen ist.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Dienstherrn bei Gewichtung von Hilfskriterien im Auswahlverfahren • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzuweisen, wenn kein zureichender Vortrag erkennbar macht, dass die angegriffene Entscheidung mit einem von einem Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in unvereinbarem Widerspruch steht. • Bei Auswahlentscheidungen zwischen im Übrigen gleich qualifizierten Bewerbern steht es dem Dienstherrn im pflichtgemäßen Ermessen zu, welche sachlichen Hilfskriterien er heranzieht und wie er diese gewichtet, sofern das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt. • Einziger Hinweis in einer Entscheidung, dass im konkreten Fall die Leistungsentwicklung stärker gewichtet wurde, begründet nicht den Rechtssatz, dass der Leistungsentwicklung stets Vorrang vor anderen Hilfskriterien wie Frauenförderung oder Lebens- und Dienstalter einzuräumen ist. Ein Bewerber begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der eine Klage gegen eine Auswahlentscheidung im öffentlichen Dienst abgelehnt wurde. Streitgegenstand ist die Begründung des Dienstherrn, bei mehreren gleich qualifizierten Bewerbern die Auswahl zugunsten einer Bewerberin zu treffen. Der Antragsteller rügt, dass frühere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW eine stärkere Gewichtung der besseren Leistungsentwicklung nahelegten und dies dem Ergebnis widerspreche. Das Verwaltungsgericht hatte berücksichtigt, dass neben der Leistungsentwicklung auch berufliche Vorerfahrungen der Beigeladenen sowie Hilfskriterien wie Frauenförderung und höheres Lebens- und Dienstalter in die Abwägung einbezogen wurden. Der Antragsteller behauptet einen Rechtsatzwiderspruch zwischen der angegriffenen Entscheidung und einer Beschlussformulierung des OVG NRW vom 11.11.1998. Das OVG prüft, ob daraus ein tatbestandlich anwendbarer Zulassungsgrund folgt und verneint dies. • Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW greift nicht, weil der Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend darlegt, dass ein widersprüchlicher Rechtssatz aufgestellt worden sei. • Die zitierte Formulierung des Beschlusses vom 11.11.1998 stellt nicht den allgemeinen Rechtssatz auf, die bessere Leistungsentwicklung müsse stets höher gewichtet werden als Hilfskriterien wie Frauenförderung oder Lebens- und Dienstalter; sie ist als Fallentscheidung mit eingeschränkter Aussage zu verstehen. • Nach der Rechtsprechung des 12. Senats (vgl. Beschluss 5.4.2001 - 1 B 1877/00) bleibt es im Falle qualitativen Gleichstands grundsätzlich dem weiten pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er auswählt und wie er sie gewichtet; eine zwingende Rangfolge zwischen leistungsorientierten und nicht leistungsorientierten Hilfskriterien besteht nicht. • Das Verwaltungsgericht hat im konkreten Fall nicht ausschließlich Leistungsentwicklung gegenübergestellt, sondern zugleich berufliche Vorerfahrungen der Beigeladenen als weiteres Hilfskriterium berücksichtigt; daher liegt kein Widerspruch zu den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vor. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs.2, 154 Abs.3, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 13 Abs.1 Satz2, 20 Abs.2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass die herangezogene Entscheidung des 12. Senats keine generelle Vorrangsregel für die Leistungsentwicklung begründet, sondern diese als ein Hilfskriterium neben anderen ansieht. Der Dienstherr verfügt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens darüber, welche sachlichen Hilfskriterien er bei Auswahlentscheidungen heranzieht und wie er sie gewichtet, sofern die Bestenauslese gewahrt bleibt. Die Zulassung der Beschwerde wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn ein tatsächlicher und rechtlicher Widerspruch zu einer obergerichtlichen Rechtssatzbildung nachgewiesen worden wäre, was hier nicht gelungen ist.