Beschluss
13 B 531/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren ist die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erteilung einer Approbation grundsätzlich ausgeschlossen.
• Fehlende hinreichende deutsche Sprachkenntnisse können die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung der Approbation verhindern.
• Der Besitz eines EU-Auslandsdiploms belegt fachliche Gleichwertigkeit nicht automatisch hinsichtlich erforderlicher Sprachkenntnisse.
• Sprachliche Verständigung zwischen Zahnarzt und Patient ist ein zwingendes Erfordernis und kann als rechtfertigender Grund für sprachliche Voraussetzungen gelten.
Entscheidungsgründe
Vorwegnahme der Hauptsache bei Approbationsersuchen wegen fehlender Sprachkenntnisse unzulässig • Im Eilverfahren ist die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erteilung einer Approbation grundsätzlich ausgeschlossen. • Fehlende hinreichende deutsche Sprachkenntnisse können die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung der Approbation verhindern. • Der Besitz eines EU-Auslandsdiploms belegt fachliche Gleichwertigkeit nicht automatisch hinsichtlich erforderlicher Sprachkenntnisse. • Sprachliche Verständigung zwischen Zahnarzt und Patient ist ein zwingendes Erfordernis und kann als rechtfertigender Grund für sprachliche Voraussetzungen gelten. Ein in Deutschland tätiger Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Erteilung der Approbation als Zahnarzt. Die Antragsgegnerin bot ihm stattdessen die Erteilung einer Berufserlaubnis nach §13 ZHG für eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Streitgegenstand ist, ob im Eilverfahren bereits die Approbation erteilt werden kann, zumal der Antragsteller über ein in einem EU-Mitgliedstaat ausgestelltes zahnärztliches Diplom verfügt. Die Behörden hatten Bedenken hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse des Antragstellers, die in einem Gespräch als unzureichend eingeschätzt wurden. Der Senat prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. grundsätzliche Bedeutung vorliegen und ob europarechtliche Vorgaben eine andere Bewertung erzwingen. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegt nicht vor; entscheidend ist, ob ernstliche Zweifel am Ergebnis bestehen, und solche bestehen nicht. • Im einstweiligen Rechtsschutz gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Eine Approbation als endgültige Erlaubnis zur selbstständigen Berufsausübung kann grundsätzlich nicht vorweggenommen werden; nur bei unzumutbaren Nachteilen und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist eine Ausnahme möglich. • Die Antragsgegnerin hat eine milderes Mittel angeboten (Berufserlaubnis nach §13 ZHG für angestellte Tätigkeit), sodass kein Ausnahmefall vorliegt. • Es bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil der Antragsteller seine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht glaubhaft gemacht hat; sprachliche Verständigung ist für Diagnose, Aufklärung und Notfallsituationen grundlegend. • Das EU-Diplom belegt fachliche Qualifikation, lässt aber keine Rückschlüsse auf erforderliche Sprachkenntnisse zu; Richtlinie 78/686/EWG und Rechtsprechung des EuGH erlauben, Sprachvoraussetzungen zur Gewährleistung des Patientenschutzes zu verlangen. • Aus Sicht der Berufspflichten, Berufsregeln und administrativer Anforderungen ist eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich; eine Beschränkung der Approbation auf Behandlungsprecher gleicher Muttersprache ist nicht möglich. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht erfüllt, da die Frage vornehmlich das Eilverfahren betrifft und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Erteilung der Approbation wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller. Begründend führt der Senat an, dass eine Approbation die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, die hier nicht vorliegen, zumal eine Berufserlaubnis für angestellte Tätigkeit angeboten wurde. Außerdem fehlen glaubhaft gemachte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für eine verantwortliche und sichere zahnärztliche Behandlung sowie für Aufklärung und administrative Pflichten erforderlich sind. Das Vorbringen eines EU-Diploms begründet keinen Anspruch auf Approbation ohne Nachweis der Sprachfähigkeit, und europarechtliche Regelungen rechtfertigen sprachliche Voraussetzungen zum Schutz der Patienten.