OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 5159/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 295 Abs. 2 InsO berechtigt einen Schuldner, der ein Insolvenzverfahren selbst beantragt hat, nicht generell zur Fortführung eines Gewerbebetriebs trotz Gewerbeuntersagung. • § 295 Abs. 2 InsO regelt Obliegenheiten bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Verfahren auf Restschuldbefreiung, nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes. • Die Frage der Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes richtet sich nach gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 12 GewO und den Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.
Entscheidungsgründe
§295 InsO begründet keine Erlaubnis zur Gewerbeausübung trotz Untersagung • § 295 Abs. 2 InsO berechtigt einen Schuldner, der ein Insolvenzverfahren selbst beantragt hat, nicht generell zur Fortführung eines Gewerbebetriebs trotz Gewerbeuntersagung. • § 295 Abs. 2 InsO regelt Obliegenheiten bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Verfahren auf Restschuldbefreiung, nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes. • Die Frage der Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes richtet sich nach gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 12 GewO und den Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und begehrte die grundsätzliche Klärung, ob § 295 Abs. 2 InsO einem Schuldner, der selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, das Führen eines Gewerbebetriebs trotz einer Gewerbeuntersagung erlauben könne. Der Kläger stellte darauf ab, dass die Vorschrift Regelungen zur Stellung der Insolvenzgläubiger bei Ausübung selbständiger Tätigkeit enthalte. Das Gericht prüfte, ob diese Frage in einem Berufungsverfahren zu klären sei. Es betrachtete den Wortlaut und den systematischen Zusammenhang von § 295 InsO sowie die Beziehung zu Regelungen der Restschuldbefreiung und verwies auf gewerberechtliche Normen. • § 295 Abs. 2 InsO bezieht sich auf Obliegenheiten des Schuldners im Verfahren auf Restschuldbefreiung und gilt nur für den Fall, dass eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird; sie normiert nicht ein Recht zur Ausübung eines Gewerbes. • Wortlaut und systematischer Zusammenhang der Vorschrift liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung allein die Ausübung eines Gewerbes ermöglicht. • Ob ein Schuldner ein Gewerbe ausüben darf, richtet sich nach gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 12 GewO, und danach, ob die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO vorliegen. • Die streitige Rechtsfrage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie bereits eindeutig zu verneinen ist. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Der Zulassungsantrag des Klägers nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde abgelehnt; der Antrag wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass § 295 Abs. 2 InsO nicht berechtigt, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb zu führen. Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes bestimmt sich vielmehr nach gewerberechtlichen Vorschriften, namentlich § 12 GewO und den Voraussetzungen des § 35 GewO zur Gewerbeuntersagung. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung (30.000 DM) wurden getroffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.