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Urteil

12 A 924/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) und das hierzu gehörige Pflegegeld stehen dem Personensorgeberechtigten zu, nicht der Pflegeperson. • § 38 SGB VIII a.F. berechtigt die Pflegeperson nicht zur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Hilfe nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII. • Ein zwischen Jugendamt (als Vormund) und Pflegeeltern bestehendes Adoptionspflegeverhältnis begründet ab seinem Beginn eine Unterhaltspflicht der Pflegeeltern (§ 1751 Abs. 4 BGB) und schließt die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in dieser Zeit aus. • Eine Anfechtung der Adoptionspflege bzw. der damit verbundenen Rechtsfolgen führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Adoptionspflegeverhältnisses und seiner Wirkungen; daher scheidet eine rückwirkende Bewilligung aus.
Entscheidungsgründe
Pflegegeldansprüche: Anspruchsberechtigung bei Adoptionspflege und Vertretung der Pflegeperson • Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) und das hierzu gehörige Pflegegeld stehen dem Personensorgeberechtigten zu, nicht der Pflegeperson. • § 38 SGB VIII a.F. berechtigt die Pflegeperson nicht zur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Hilfe nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII. • Ein zwischen Jugendamt (als Vormund) und Pflegeeltern bestehendes Adoptionspflegeverhältnis begründet ab seinem Beginn eine Unterhaltspflicht der Pflegeeltern (§ 1751 Abs. 4 BGB) und schließt die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in dieser Zeit aus. • Eine Anfechtung der Adoptionspflege bzw. der damit verbundenen Rechtsfolgen führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Adoptionspflegeverhältnisses und seiner Wirkungen; daher scheidet eine rückwirkende Bewilligung aus. Die Kläger nahmen 1995 eine zu adoptierende Minderjährige in ihre Familie auf; das Jugendamt bewilligte zunächst Pflegegeld. Mit notariellem Einverständnis der Mutter wurde die Adoption vorbereitet; das Jugendamt setzte ab 1. März 1996 Adoptionspflege fest und stellte ab diesem Zeitpunkt die Pflegegeldzahlungen ein. Die Kläger führten das Kind bis Dezember 1997 und erklärten dann, die Adoption nicht mehr zu wollen; rückwirkend beantragten sie für die Zeit ab der Inpflegenahme Pflegegeld und wirtschaftliche Leistungen nach SGB VIII. Das Jugendamt lehnte ab; die Kläger klagten erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und legten Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Kläger als Pflegepersonen Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld selbst geltend machen oder rückwirkend bewilligt verlangen können. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung dem Grunde nach ist möglich, auch für zurückliegenden Zeitraum, wenn prozessökonomische Gründe vorliegen. • Anspruchsberechtigung (§§ 27, 33, 39 SGB VIII): Gesetzlich ist der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zuzuordnen; Annexleistungen wie Pflegegeld sind diesem Anspruch zugeordnet und nicht originär der Pflegeperson. • Personensorgeberechtigung im Streitzeitraum: Mit Eingang der Einwilligung zur Adoption beim Amtsgericht (22.02.1995) wurde das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund und damit Personensorgeberechtigter; die Kläger waren in der streitigen Zeit nicht sorgeberechtigt. • Keine Stellvertretung durch § 38 SGB VIII a.F.: § 38 a.F. räumt der Pflegeperson nur begrenzte Vertretungsbefugnisse (v.a. Alltagsangelegenheiten und Verwaltung bestimmter Sozialleistungen) und nicht die Befugnis, im eigenen Namen Ansprüche auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung und wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII zu verfolgen. • Keine vertragliche Übertragung bzw. gerichtliche Zuständigkeitsübertragung: Es bestand kein Pflegevertrag oder gerichtliche Anordnung, die den Klägern die selbständige Geltendmachung der streitigen Ansprüche übertragen hätte. • Adoptionspflege und Unterhaltspflicht (§§ 1744, 1751 BGB): Ab 1. März 1996 bestand ein Adoptionspflegeverhältnis mit der Folge, dass die Kläger unterhaltspflichtig wurden; während dieses Verhältnisses kommt eine Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nicht in Betracht, weil Adoptionspflege ein anderes Ziel verfolgt. • Anfechtung ohne rückwirkende Beseitigung: Selbst bei möglicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt dies nicht zur Rückwirkung, die das Adoptionspflegeverhältnis und die entstandenen Rechtsfolgen rückwirkend beseitigen würde; eine Rückabwicklung wäre aus rechtlichen und praktischen Gründen ausgeschlossen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeit- bzw. heilpädagogischer Pflege und dem hierzu gehörigen Pflegegeld für den Zeitraum 24.02.1995 bis 17.12.1997, weil die gesetzlichen Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Hilfe dem Personensorgeberechtigten zustehen und in der streitigen Zeit das Jugendamt als Vormund Träger dieser Rechte war. Ab 1.3.1996 bestand ein Adoptionspflegeverhältnis mit Unterhaltspflicht der Kläger, das die Bewilligung der begehrten Leistungen ausschließt; eine mögliche Anfechtung beseitigt die Wirkungen dieses Verhältnisses nicht rückwirkend. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.