OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1255/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstück ist nach §133 BauGB beitragspflichtig, wenn es zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht verkehrlich erreichbar ist, auch wenn die Erschließung zeitlich befristet oder ursprünglich provisorisch war. • Eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Zugangsbaulast sichert öffentlich-rechtlich die Zufahrt und kann Beitragspflicht begründen, solange sie nicht wirksam erloschen ist. • Änderungen der Erschließungsverhältnisse nach dem maßgeblichen Stichtag (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) bleiben grundsätzlich unberücksichtigt; mögliche Unbilligkeiten sind gesondert zu prüfen (§135 BauGB).
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks bei fortbestehender Baulast • Ein Grundstück ist nach §133 BauGB beitragspflichtig, wenn es zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht verkehrlich erreichbar ist, auch wenn die Erschließung zeitlich befristet oder ursprünglich provisorisch war. • Eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Zugangsbaulast sichert öffentlich-rechtlich die Zufahrt und kann Beitragspflicht begründen, solange sie nicht wirksam erloschen ist. • Änderungen der Erschließungsverhältnisse nach dem maßgeblichen Stichtag (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) bleiben grundsätzlich unberücksichtigt; mögliche Unbilligkeiten sind gesondert zu prüfen (§135 BauGB). Der Kläger ist Eigentümer eines rückwärtigen, 1970 verselbständigten und später mit Wohnhaus und Doppelgarage bebauten Grundstücks. Zur Erteilung der Baugenehmigungen wurde 1970 eine Verpflichtungserklärung der Vorderliegerin eingetragen, die eine Zugangsbaulast über deren Grundstück zugunsten des Klägers "bis zur Offenlegung der geplanten Straße" sicherte. Jahrzehnte später wurde südwestlich eine neue Straße (Q.-weg) geplant, gebaut und 1996 gewidmet; die frühere Grunddienstbarkeit des Klägers wurde im Umlegungsverfahren gelöscht. Bei Abrechnung der Ausbaukosten des bereits 1995 fertiggestellten M.-wegs berücksichtigte die Gemeinde zunächst nicht das Grundstück des Klägers, rechnete diesen aber später wegen der noch bestehenden Baulast in die Verteilung ein und setzte einen Erschließungsbeitrag von 6.450,95 DM fest. Der Kläger widersprach und focht die Festsetzung an; die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich, der Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist §127 ff. BauGB i.V.m. der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS 1988/1991). • Nach §133 Abs.1, §133 Abs.2 BauGB bestimmt sich die Beitragspflicht nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht; Hinterliegergrundstücke müssen eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt haben. • Die 1970 eingetragene Zugangsbaulast bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt (20.7.1995) fort und war nicht erloschen; sie gewährleistete die öffentlich-rechtliche Erschließung im Sinne des §4 BauO NW. • Dass später die Grunddienstbarkeit im zivilrechtlichen Umlegungsverfahren gelöscht wurde, ist unbeachtlich; auf die im Baugenehmigungsverfahren begründete Baulast kommt es an. • Die Änderung der Erschließungsverhältnisse (Fertigstellung und Widmung des Q.-wegs nach dem Stichtag) kann nicht rückwirkend die Beitragspflicht ausschließen; etwaige Härten sind gesondert nach §135 BauGB zu prüfen. • Die zwischen den Parteien geschlossene Ablösungsvereinbarung von 1970 ist wegen unzureichender gesetzlichen Grundlage nicht entgegennehmens-, insoweit aber die geleistete Vorauszahlung als tilgend in Höhe von 6.450,95 DM zu berücksichtigen. • Verwirkung greift nicht ein: Es fehlt an einer zureichenden Verfügungslage der Gemeinde und an einem berechtigten Vertrauen des Klägers, nicht mehr herangezogen zu werden. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; der Bescheid über den Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.450,95 DM für den M.-weg ist rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht. Das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.