Beschluss
12 B 1962/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist wegen Fristversäumnis offenbar unzulässig; Wiedereinsetzung ist nur bei fristgerechtem und vollständigem PKH-Antrag oder glaubhaft gemachten, zumutbaren Bemühungen um anwaltliche Vertretung zu gewähren.
• Bei Verfahren mit Vertretungserfordernis muss der Antragsteller binnen Rechtsmittelfrist einen zur Vertretung bereiten Anwalt benennen oder detailliert und glaubhaft darlegen, dass er vergeblich mehrere Anwälte um Übernahme gebeten hat.
Entscheidungsgründe
Keine PKH-Bewilligung wegen Fristversäumnis und fehlender Nachweise anwaltlicher Bemühungen • Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist wegen Fristversäumnis offenbar unzulässig; Wiedereinsetzung ist nur bei fristgerechtem und vollständigem PKH-Antrag oder glaubhaft gemachten, zumutbaren Bemühungen um anwaltliche Vertretung zu gewähren. • Bei Verfahren mit Vertretungserfordernis muss der Antragsteller binnen Rechtsmittelfrist einen zur Vertretung bereiten Anwalt benennen oder detailliert und glaubhaft darlegen, dass er vergeblich mehrere Anwälte um Übernahme gebeten hat. Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Rechtsbehelfsfrist zur Antragstellung begann mit Zustellung des Beschlusses am 14.12.2000 und endete am 28.12.2000. Innerhalb dieser Frist wurde kein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. Die Antragsteller beantragten die Beiordnung eines noch zu benennenden Anwalts und führten an, in der Kürze der Zeit keinen Vertreter gefunden zu haben. Auf gerichtlichen Hinweis haben sie nicht substantiiert dargelegt, bei welchen Anwälten sie vergeblich angefragt hatten. Auch nach Fristablauf benannten sie keinen Anwalt und legten keine glaubhaften, konkreten Bemühungen dar. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; hier fehlt diese Aussicht, weil die Zulassungsbeschwerde voraussichtlich unzulässig ist wegen Fristversäumnis. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn vor Fristablauf ein vollständiger Antrag auf PKH gestellt wurde oder der Antragsteller unverschuldet gehindert war; hier wurde kein vollständiger PKH-Antrag binnen Frist gestellt. • Bei Verfahren mit Vertretungserfordernis obliegt es dem Antragsteller, fristgerecht einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu benennen; nur wenn trotz zumutbarer Bemühungen kein Anwalt gefunden wird, kann auf Antrag ein Gerichtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Die pauschale Behauptung, in der Kürze der Zeit keinen Anwalt gefunden zu haben, genügt nicht; es muss konkret und glaubhaft dargelegt werden, bei welchen Anwälten erfolglos angefragt wurde, insbesondere in einer Großstadt sind mehrere nachweisliche Anfragen erforderlich. • Die Antragsteller haben auf einen gerichtlichen Hinweis nicht reagiert und bis zum Beschlusszeitpunkt weder einen Anwalt benannt noch ihre Bemühungen substantiiert nachgewiesen; damit fehlen die Voraussetzungen für PKH und Wiedereinsetzung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Zulassungsbeschwerde dürfte unzulässig sein, weil die Rechtsbehelfsfrist versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, da kein fristgerechter vollständiger PKH-Antrag gestellt und keine glaubhafte, detaillierte Darlegung vergeblicher Bemühungen um anwaltliche Vertretung erbracht wurde. Die Antragsteller haben auch nach gerichtlichem Hinweis keinen Anwalt benannt und keine substantiierten Nachweise vorgelegt. Damit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung und die Entscheidung ist unanfechtbar.