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Beschluss

14 A 2467/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind ernsthafte, substantiiert darzulegende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erforderlich. • Wohnsitz- und Aufenthaltsermittlungen sowie fruchtlose Vollstreckungsversuche können gemäß §231 Abs.1 AO Unterbrechungstatbestände der Zahlungsverjährung darstellen, auch wenn die Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt dem Betroffenen mitgeteilt wurden. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Zulassungstatbestände des §124 Abs.2 VwGO nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung erfordert substantiiert dargelegte Zweifel an der Entscheidung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind ernsthafte, substantiiert darzulegende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erforderlich. • Wohnsitz- und Aufenthaltsermittlungen sowie fruchtlose Vollstreckungsversuche können gemäß §231 Abs.1 AO Unterbrechungstatbestände der Zahlungsverjährung darstellen, auch wenn die Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt dem Betroffenen mitgeteilt wurden. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Zulassungstatbestände des §124 Abs.2 VwGO nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das einen Gewerbesteuer‑Abrechnungsbescheid vom 11. Februar 1997 für rechtmäßig erklärt hat. Gegenstand sind Gewerbesteueransprüche für mehrere Jahre (u.a. 1966–1974, 1978, 1979) und die Frage, ob diese durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die fünfjährige Zahlungsverjährung jeweils gemäß §231 Abs.1 AO durch fruchtlose Vollstreckungsversuche und Anfragen an Einwohnermeldeämter unterbrochen hat. Der Kläger rügt, die Ermittlungen seien teilweise Scheinhandlungen oder unwirksam gewesen und macht Widersprüche in Meldeangaben geltend. Er behauptet ferner grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, legt dies aber nicht substantiiert dar. Das OVG entscheidet über den Zulassungsantrag zur Berufung und die Kostenverteilung. • Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO: Der Kläger hat keine hinreichend substantiierten Gründe dargelegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen würden. • Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach §231 Abs.1 AO: Das Verwaltungsgericht hat konkret mehrere Unterbrechungshandlungen festgestellt, namentlich fruchtlose Vollstreckungsversuche (22.7.1978, August 1988) und wiederholte Wohnsitz‑/Aufenthaltsanfragen (10.2.1981, 9.3.1984, 18.9.1991, 6.11.1995). Diese Maßnahmen sind nach Auffassung des Gerichts keine bloßen Scheinhandlungen, sondern nach außen wirkende Verwaltungshandlungen, die die Verjährung hemmen. • Begründung der Verfahrensermittlungen: Dass das Einwohnermeldeamt in einzelnen Antworten unrichtig oder widersprüchlich Auskunft gab, ändert nichts an der Wirksamkeit der Anfrage als Unterbrechungstatbestand; die Maßnahmen waren dokumentiert und angesichts unbekannten Aufenthalts des Klägers sachlich geboten. • Nicht hinreichend dargelegte Zulassungsgründe: Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von BFH‑Rechtsprechung oder eines Verfahrensfehlers genügte nicht, um die Zulassungstatbestände des §124 Abs.2 Nr.3, Nr.4 oder Nr.5 VwGO zu erfüllen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 338.154,70 DM festgestellt. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger. Das Gericht hält die vom Verwaltungsgericht festgestellten Unterbrechungshandlungen der Zahlungsverjährung für gegeben und bemängelt, dass der Kläger keine substantiierten, ernstlich begründeten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt hat. Behauptete Widersprüche der Meldeauskünfte und die Einwendung, es handele sich um Scheinhandlungen, waren nicht ausreichend belegt. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine behauptete Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung wurden nicht konkretisiert; daher liegen die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vor. Der Antrag wird kostenpflichtig abgewiesen.