Urteil
22 A 895/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 121 BSHG kann im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend angewendet werden, um eine Regelungslücke bei Nothilfe Dritter zu schließen.
• § 11 Abs. 2 AsylbLG begründet keine eigenständige, länderübergreifende Zuständigkeitsnorm; örtliche Zuständigkeit ist nach VwVfG zu bestimmen.
• Für die örtliche Zuständigkeit sind gewöhnlicher Aufenthalt, Anlass der Amtshandlung und Gefahr im Verzug nach § 3 VwVfG (entsprechend) zu prüfen; hier hatte der Beklagte nicht örtliche Zuständigkeit.
• Gefahr im Verzug liegt nur vor, wenn die Einschaltung der eigentlich zuständigen Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ziel vereiteln würde; dies war vorliegend nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Notfallbehandlung: Zuständigkeit nach VwVfG, nicht § 11 Abs.2 AsylbLG • § 121 BSHG kann im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend angewendet werden, um eine Regelungslücke bei Nothilfe Dritter zu schließen. • § 11 Abs. 2 AsylbLG begründet keine eigenständige, länderübergreifende Zuständigkeitsnorm; örtliche Zuständigkeit ist nach VwVfG zu bestimmen. • Für die örtliche Zuständigkeit sind gewöhnlicher Aufenthalt, Anlass der Amtshandlung und Gefahr im Verzug nach § 3 VwVfG (entsprechend) zu prüfen; hier hatte der Beklagte nicht örtliche Zuständigkeit. • Gefahr im Verzug liegt nur vor, wenn die Einschaltung der eigentlich zuständigen Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ziel vereiteln würde; dies war vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist ein Krankenhaus, das die stationäre Behandlung eines zur damaligen Zeit unter dem Namen J. A. auftretenden Ausländers (mutmaßlich burundischer Staatsangehörigkeit) vom 31.12.1995 bis 18.01.1996 durchgeführt und Kosten geltend macht. Der Patient war zuvor als abgelehnter Asylbewerber der Stadt B. zugewiesen und dort geduldet; er erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Klinikum forderte zunächst den örtlichen Träger (Beigeladener) und später den Beklagten (Sozialhilfeträger) zur Kostenerstattung auf; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, durch die Nothelfleistung des Krankenhauses sei das Hilfsbedürfnis im Sinne des § 11 Abs.2 AsylbLG beseitigt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Kostenerstattung unter Heranziehung von § 121 BSHG analog; der Beklagte berief sich auf Fehler bei der Auslegung des § 11 Abs.2 AsylbLG und auf die örtliche Zuständigkeit des Zuweisungsträgers. • Anwendbarkeit von § 121 BSHG: Es besteht eine planwidrige Regelungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz für Fälle der Nothilfe Dritter; deshalb ist § 121 BSHG entsprechend anzuwenden, um Aufwendungsersatzansprüche Dritter zu begründen und den Schutz von Leben und Gesundheit zu sichern. • Örtliche Zuständigkeit: Das AsylbLG delegiert Zuständigkeitsfragen an die Länder (§ 10 AsylbLG), sodass bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Lücke besteht, die durch entsprechende Anwendung des VwVfG zu schließen ist. • Maßgebliche Anknüpfungspunkte nach § 3 VwVfG (entsprechend): gewöhnlicher Aufenthalt, Anlass der Amtshandlung und Gefahr im Verzug. Diese Kriterien sind entscheidend, um zu bestimmen, welcher Träger örtlich zuständig ist. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Der Patient hatte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten, weil sein Aufenthalt in A. rein zufällig und vorübergehend war; seinen Lebensmittelpunkt bildete der zugewiesene Aufenthaltsort B., wo er erreichbar war und Gutscheine einlöste. • Anlass der Amtshandlung (§ 3 Abs.1 Nr.4 VwVfG): Zwar trat der Anlass im Bezirk des Beklagten auf, doch vorrangig greift die Zuständigkeit nach gewöhnlichem Aufenthalt des Zuweisungsortes; somit besteht keine Zuständigkeit des Beklagten danach. • Gefahr im Verzug (§ 3 Abs.4 VwVfG): Gefahr im Verzug setzt voraus, dass die Einschaltung der eigentlich zuständigen Behörde das Ziel vereiteln würde. Hier lagen ausreichende Anknüpfungspunkte vor, dass der Zuweisungsträger bei rechtzeitiger Kenntnis telefonisch per Kostenzusage hätte handeln können; deshalb bestand keine Notzuständigkeit des Beklagten. • Folge: Mangels örtlicher Zuständigkeit kommt kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zustande, obwohl die materielle Grundlage des Aufwendungsersatzanspruchs (nach analoger Anwendung von § 121 BSHG) grundsätzlich in Betracht käme. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird insoweit geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger erhält keine Kostenerstattung vom Beklagten, weil diesem die örtliche Zuständigkeit zur Übernahme der Behandlungskosten fehlte. Maßgeblich waren die Anknüpfungspunkte des Verwaltungsverfahrensrechts (gewöhnlicher Aufenthalt, Anlass der Amtshandlung, Gefahr im Verzug), die hier zeigen, dass der Zuweisungsträger am Ort B. zuständig war. Die analoge Anwendung des § 121 BSHG begründet zwar grundsätzlich einen Anspruch des Nothelfers gegen den zuständigen Fürsorgeträger, kann aber die fehlende örtliche Zuständigkeit des beklagten Trägers nicht ersetzen. Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.