Beschluss
19 B 1946/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO).
• Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt mehr voraus als allein den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln; besondere Umstände können den Verdacht auf Drogenkonsum ausschließen.
• Hat die Behörde bei einer Ermessensvorschrift kein Ermessen ausgeübt, sind fehlende Ermessenserwägungen nicht nachträglich nach § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtswidrig, wenn keine Anhaltspunkte für Eignungszweifel bestehen und die Anordnung zur Gutachtenbeibringung fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenbesitzes: fehlende Ermessenserwägungen und offensichtliche Rechtswidrigkeit • Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO). • Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt mehr voraus als allein den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln; besondere Umstände können den Verdacht auf Drogenkonsum ausschließen. • Hat die Behörde bei einer Ermessensvorschrift kein Ermessen ausgeübt, sind fehlende Ermessenserwägungen nicht nachträglich nach § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtswidrig, wenn keine Anhaltspunkte für Eignungszweifel bestehen und die Anordnung zur Gutachtenbeibringung fehlerhaft ist. Der Antragsteller wurde am 26. August 1999 beim Führen eines Pkw im Besitz von ca. 5 g Haschisch und ca. 2 g Marihuana angetroffen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin unter dem 13. Dezember 1999 Blut- und Urinuntersuchungen sowie die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an und entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller behauptete bereits in der ersten polizeilichen Vernehmung, die Betäubungsmittel für seine damals getrennt lebende Ehefrau erworben zu haben; diese Aussage wurde später durch die eidesstattliche Versicherung der inzwischen geschiedenen Ehefrau bestätigt. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag des Antragstellers auf Regelung der Vollziehung ab; gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde. Der Antragsteller beantragte zudem Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz. • Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO ist der Antragsteller zahlungsunfähig und die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Zulassung der Beschwerde: Gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Die Entziehung beruht nicht auf der Feststellung der Ungeeignetheit i.S.v. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Behörde durfte nur dann nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von Nichteignung ausgehen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wurde; dies war nicht gegeben. • Auslegung und Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV: Obwohl die Vorschrift die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ermöglicht, rechtfertigt allein der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht automatisch die Anordnung. Besondere Umstände, die eine Weitergabe statt Eigenverbrauch nahelegen, können die Anordnung entbehrlich machen. • Feststellungen zur Sachlage: Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen für seine getrennt lebende Ehefrau gekauft, wird durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau gestützt; Hinweise auf entkräftende Umstände oder auf früheren Drogenkonsum wurden nicht substantiiert dargelegt. • Fehlende Ermessensausübung der Behörde: Selbst wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Kann-Bestimmung ist, hat die Behörde kein Ermessen ausgeübt, sondern sich verpflichtet gesehen, allein aufgrund des Drogenbesitzes ein Gutachten anzuordnen, ohne die besonderen Umstände zu würdigen. • Keine Nachholung von Ermessenserwägungen: Nach § 114 Satz 2 VwGO können nicht erstmals Ermessenserwägungen nachträglich ergänzt werden; die Vorschrift setzt voraus, dass bereits Überlegungen angestellt wurden, die nur ergänzt werden können. • Folgerung: Die Anordnung vom 13. Dezember 1999 und damit die Fahrerlaubnisentziehung sind offensichtlich rechtswidrig; daher ist die Beschwerde zuzulassen und das Verfahren fortzusetzen. Der Antragsteller erhält Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und es wird ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Regelung der Vollziehung wird zugelassen, weil die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde hat die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ohne gebotene Prüfung besonderer Umstände getroffen und dabei kein Ermessen ausgeübt; fehlende Ermessenserwägungen können nicht nachträglich ersetzt werden. Aufgrund der glaubhaften Darstellung, dass die Betäubungsmittel für die getrennt lebende Ehefrau bestimmt waren, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Eignungszweifel vor. Das Verfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt, und der Antragsteller ist in der zweiten Instanz kostenrechtlich unterstützt.