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Beschluss

2 B 1971/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. • Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.v. § 6 Abs. 1 BVFG muss bei Personen, die vor dem 31.12.1923 geboren sind, spätestens kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (22. Juni 1941) vorgelegen haben. • Für die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist ausschlaggebend, ob aus den vorgelegten Dokumenten unmittelbar oder mittelbar durch Indizien ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu diesem Zeitpunkt feststellbar ist; widersprüchliche oder pauschale Angaben reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG mangels glaubhaft gemachtem Bekenntnis • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. • Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.v. § 6 Abs. 1 BVFG muss bei Personen, die vor dem 31.12.1923 geboren sind, spätestens kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (22. Juni 1941) vorgelegen haben. • Für die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist ausschlaggebend, ob aus den vorgelegten Dokumenten unmittelbar oder mittelbar durch Indizien ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu diesem Zeitpunkt feststellbar ist; widersprüchliche oder pauschale Angaben reichen nicht aus. Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs.1 BVFG i.V.m. §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 BVFG für die 1922 geborene Antragstellerin. Sie behaupteten, die Antragstellerin habe sich in ihrer Heimat noch vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Die Behörde verweigerte den Bescheid mit Verweis auf fehlendes Bekenntnis; in späteren sowjetischen Inlandspässen sei als Nationalität „russisch“ eingetragen. Die Antragsteller legten eine pauschale Erklärung vor, wonach eine Änderung des Nationalitätseintrags erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Antrag mangels Glaubhaftmachung ab; die Zulassung der Beschwerde wurde beantragt. • Zulassungsantrag unbegründet: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor; weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. • Anordnungsanspruch: Bei der summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs.1 BVFG abgegeben hatte. Für Personen der Jahrgangsgruppe bis 1923 muss ein solches Bekenntnis spätestens kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorliegen. • Beweislage: Eintragungen späterer sowjetischer Pässe mit russischer Nationalität und das Fehlen detaillierter, nachvollziehbarer Darlegungen zur angeblichen Änderung des Nationalitätseintrags führen zu Zweifeln; eine pauschale eidesstattliche Erklärung genügt im summarischen Verfahren nicht. • Rechtsfolgen früherer Gegenbekenntnisse: Lägt ein Gegenbekenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, kann dieses nicht durch nachträgliche Umstände wie Sprache oder Abstammung in seiner rechtlichen Bedeutung im Rahmen des § 6 Abs.1 BVFG relativiert werden. • Anordnungsgrund: Es wurden keine konkreten, glaubhaft gemachten Gründe vorgetragen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden; insbesondere rechtfertigt das Alter der Antragstellerin allein keine sofortige Entscheidung. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; der Streitwert wurde für beide Verfahren auf jeweils 16.000 DM festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; der einstweilige Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs.1 BVFG hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht hat und es an einem Anordnungsgrund fehlt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Antrags- und das Zulassungsverfahren jeweils auf 16.000 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.