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Beschluss

2 A 3647/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht vorliegt. • Ein Einbeziehungsbescheid gilt nicht als erledigt, wenn das Ereignis, das Erledigung begründen soll, vor Erlass des einschlägigen Verwaltungsakts eingetreten ist. • Ein Einbeziehungsbescheid kann allenfalls rechtswidrig, nicht jedoch gegenstandslos sein, wenn der Aufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei vor Erlass eingetretenem Erledigungsereignis • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht vorliegt. • Ein Einbeziehungsbescheid gilt nicht als erledigt, wenn das Ereignis, das Erledigung begründen soll, vor Erlass des einschlägigen Verwaltungsakts eingetreten ist. • Ein Einbeziehungsbescheid kann allenfalls rechtswidrig, nicht jedoch gegenstandslos sein, wenn der Aufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist. Die Kläger wendeten sich gegen einen Einbeziehungsbescheid der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Argument, der Einbeziehungsbescheid habe sich aufgrund des Todes der Bezugsperson nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Die Beklagte betrachtete den Tod der Bezugsperson als klärungsbedürftiges Erledigungsereignis. Die Vorinstanz hatte zugunsten der Kläger entschieden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Es stellte fest, dass der behauptete Erledigungsgrund bereits vor Erlass des Aufnahme- und des Einbeziehungsbescheids eingetreten war. Die Beklagte rügte außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. • Zulassungsvoraussetzung: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist Zulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gegeben; diese fehlt hier, weil die vom Beklagten befürchtete Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht auftritt. • Erledigungsvoraussetzung: Eine Erledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass das zur Erledigung führende Ereignis nach Erlass des Verwaltungsakts eintritt; war das Ereignis bereits vor Erlass eingetreten, liegt keine nachträgliche Erledigung vor. • Rechtsprechungskonsistenz: Der Senat folgt ständiger Rechtsprechung, wonach ein Einbeziehungsbescheid allenfalls rechtswidrig, nicht jedoch gegenstandslos ist, wenn der Aufnahmebescheid durch den Tod der Bezugsperson bereits gegenstandslos geworden war. • Ernstliche Zweifel nicht ausreichend: Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Zulassung der Berufung, da die entscheidende Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenregelung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde nach §§ 13, 14 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Begründung liegt darin, dass das behauptete Erledigungsereignis (Tod der Bezugsperson) bereits vor Erlass des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids eingetreten war und deshalb eine nachträgliche Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegt. Die Berufung konnte daher nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder ernstlicher Zweifel zugelassen werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 24.000,00 DM festgesetzt.