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Beschluss

1 A 5863/98.PVL

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dienststelle nach § 40 Abs.1 Satz1 LPVG NRW trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen als erforderlich angesehen werden durften. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren kann grundsätzlich notwendig sein; ausgeschlossen ist dies nur bei mutwilliger oder haltloser Einleitung des Verfahrens. • Ein Beschlussverfahren ist nicht haltlos oder mutwillig, wenn vertretbare rechtliche oder tatsächliche Ansätze für die Annahme bestehen, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht; der Personalrat muss nicht in jedem Fall ein einzelnes Musterverfahren wählen, wenn die Sachverhalte unterschiedlich bewertet werden können.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Personalratsverfahren bei nicht mutwilliger Rechtsverfolgung • Die Dienststelle nach § 40 Abs.1 Satz1 LPVG NRW trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen als erforderlich angesehen werden durften. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren kann grundsätzlich notwendig sein; ausgeschlossen ist dies nur bei mutwilliger oder haltloser Einleitung des Verfahrens. • Ein Beschlussverfahren ist nicht haltlos oder mutwillig, wenn vertretbare rechtliche oder tatsächliche Ansätze für die Annahme bestehen, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht; der Personalrat muss nicht in jedem Fall ein einzelnes Musterverfahren wählen, wenn die Sachverhalte unterschiedlich bewertet werden können. Seit 1988 führte die Dienststelle S. Asbestsanierungsarbeiten durch. Nach einer Rahmendienstvereinbarung stritten Antragsteller (Personalrat) und Beteiligter wiederholt über Mitbestimmungsrechte nach §72 Abs.4 Nr.7 LPVG NRW bei einzelnen Sanierungsabschnitten. Insbesondere lehnte der Personalrat der vorgezogenen Dachsanierung im Gebäude NAFOF 04 die Zustimmung ab; daraufhin beantragte er einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; das Verfahren und eine Beschwerde wurden schließlich erledigt, weil die Dachsanierung abgesagt wurde. Der Personalrat rechnete die Anwaltskosten in Höhe von 805,35 DM ab; die Dienststelle verweigerte die Kostenerstattung mit der Begründung, das Verfahren sei mutwillig bzw. unnötig gewesen. Der Personalrat begehrt Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme der Anwaltskosten. • Anwendbare Norm: §40 Abs.1 Satz1 LPVG NRW: Dienststelle trägt Kosten, die durch Tätigkeit des Personalrats entstehen, sofern sie notwendig sind. • Erforderlichkeit: Kosten sind notwendig, wenn der Personalrat die Aufwendungen zur Durchführung seiner Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. • Grundsatz zu Anwaltshilfe: Grundsätzlich können die Kosten einer anwaltlichen Vertretung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren übernommen werden; Ausnahmen bestehen nur bei mutwilliger oder haltloser Verfahrenseinleitung. • Beurteilung von Haltlosigkeit: Ein Verfahren ist haltlos, wenn bei verständiger Würdigung von vornherein keinerlei rechtlich vertretbarer Ansatz für den geltend gemachten Anspruch besteht. • Beurteilung von Mutwilligkeit und Kostengünstigkeit: Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn ein verständiger Beteiligter eine kostengünstigere gleichwertige Verfahrensgestaltung hätte wählen müssen; der Personalrat muss nicht stets ein Gruppen- oder Musterverfahren wählen, wenn die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich zu bewerten sind. • Anwendung auf den Fall: Hier bestanden vertretbare rechtliche Ansätze für die Annahme von Mitbestimmungsrechten und die konkreten Sanierungsabschnitte waren unterschiedlich zu bewerten; dem Personalrat war daher die Einleitung des Verfahrens und die Hinzuziehung eines Anwalts nicht als mutwillig oder haltlos anzulasten. • Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen des §40 Abs.1 LPVG NRW für eine Kostenübernahme liegen vor, weil die Kosten notwendig waren und die Rechtsverfolgung weder haltlos noch mutwillig war. Die Beschwerde ist begründet; es wird festgestellt, dass die Dienststelle den Antragsteller von der Anwaltsgebührenrechnung vom 16.02.1998 über 805,35 DM für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL und 1 B 56/98.PVL freizustellen hat. Die Entscheidung stützt sich auf §40 Abs.1 LPVG NRW: Kosten der Personalratstätigkeit sind zu tragen, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich waren. Die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Anwalts waren hier nicht haltlos oder mutwillig, da vertretbare rechtliche Ansatzpunkte für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bestanden und die einzelnen Sanierungsabschnitte unterschiedlich zu bewerten waren. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.