Beschluss
10 B 1376/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung angeordnet werden, wenn überwiegend anzunehmen ist, dass nachbarliche Abwehrrechte bestehen und Abstandflächenvorschriften verletzt werden.
• Bei der Abstandflächenberechnung sind die tatsächlichen Wand- und Dachhöhen sowie die besonderen Regelungen zu Giebelflächen und ihrem Anteil (§ 6 Abs. 4 S.5 Nr.2 BauO NRW) zu berücksichtigen.
• Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) ist nur anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Länge der Außenwand einschließlich zulässiger Vorbauten, tatsächlich vorliegen.
• Vorbauten wie Balkone sind nur dann bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW erfüllen; eine großzügige Auslegung zugunsten des Bauherrn ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei wahrscheinlichem Verstoß gegen Abstandsvorschriften • Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung angeordnet werden, wenn überwiegend anzunehmen ist, dass nachbarliche Abwehrrechte bestehen und Abstandflächenvorschriften verletzt werden. • Bei der Abstandflächenberechnung sind die tatsächlichen Wand- und Dachhöhen sowie die besonderen Regelungen zu Giebelflächen und ihrem Anteil (§ 6 Abs. 4 S.5 Nr.2 BauO NRW) zu berücksichtigen. • Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) ist nur anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Länge der Außenwand einschließlich zulässiger Vorbauten, tatsächlich vorliegen. • Vorbauten wie Balkone sind nur dann bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW erfüllen; eine großzügige Auslegung zugunsten des Bauherrn ist nicht geboten. Antragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 15.03.2000 mit Nachtragsgenehmigungen im Frühjahr und Sommer 2000. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandflächen einhält. Die Antragsteller trugen vor, die Abstandfläche müsse 6,74 m statt der genehmigten 3,0 m betragen; der Antragsgegner hatte hingegen die Genehmigung erteilt und das Schmalseitenprivileg angewandt. Der Senat prüfte summarisch die Anspruchsgrundlage der Antragsteller auf nachbarlichen Abwehrrechte und die Richtigkeit der Abstandflächenberechnung. Relevant waren genehmigte Bauzeichnungen, Giebel- und Traufhöhen, Balkone und deren Auskragung sowie die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der BauO NRW. Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollziehung der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; die Beschwerde war erfolgreich. • Nach § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO war unter Abwägung der Interessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren überwiegend sind. • Bei der summarischen Prüfung ist das nachbarliche Abwehrrecht wegen wahrscheinlicher Verletzung der Abstandflächenregelungen zu bejahen; die Nachtragsbaugenehmigung weist offenbar Fehler bei der Abstandflächenberechnung auf. • Zur Abstandflächenberechnung sind Mittelwerte des Geländes und die Wandhöhe korrekt zu bestimmen (§ 6 Abs. 4 BauO NRW); Giebelflächen sind anteilig zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 S.5 Nr.2 BauO NRW). Der Antragsgegner ermittelte H und die erforderliche Tiefe der Abstandfläche zutreffend, so dass sich normalerweise 6,004 m ergaben. • Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) durfte nicht angewandt werden, weil die relevante Außenwandlänge einschließlich der über Eck auskragenden Balkone 16 m überschreitet; die Balkone erfüllen die Privilegierungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW nicht, da sie nicht in dem Sinne "vortreten" und damit abstandflächenrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben können. • Selbst ohne Berücksichtigung der Balkone genügt das genehmigte Vorhaben nicht der erforderlichen Mindesttiefe von 3,0 m für Abstandflächen, sodass weitere nachbarliche Eingriffe verletzt werden. • Weitere mögliche Verstöße (z. B. vorgetretene Obergeschossbalkone, Stützmauer/Abgrabung) können im Hauptsacheverfahren geprüft werden; für die vorläufige Entscheidung war dies nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde angenommen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung einschließlich der Nachtragsgenehmigungen wurde angeordnet. Dem Antragsgegner wurde untersagt, dem Beigeladenen die Durchführung der Bauarbeiten zu erlauben; die sofort vollziehbare Untersagung wurde mit Zwangsgeldandrohung versehen. Begründend liegt die überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, dass nachbarliche Abwehrrechte bestehen und die Abstandflächenvorschriften der BauO NRW verletzt sind, weshalb der vorläufige Schutz der Antragsteller überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 10.000 DM festgesetzt.