Urteil
20 A 1774/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erledigter Verpflichtungsbescheid begründet regelmäßig kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die angeordneten Maßnahmen nicht mehr rückgängig zu machen sind.
• Für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung altlastenverdächtiger stillgelegter Deponien gilt nach der Gesetzesänderung vorrangig das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG.
• Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des Bodens sind die abfallrechtlichen Regelungen zur Sanierung stillgelegter, altlastenverdächtiger Deponien nicht mehr die alleinige Rechtsgrundlage; damit können auch andere Verantwortliche als nur der Inhaber in Anspruch genommen werden.
• Ein Verwaltungsakt, der lediglich die Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung anordnet und die Tatsache der Kostentragung erwähnt, regelt die Kostenzuordnung nicht selbständig und bindend, sondern ist Teil der Störerauswahl.
• Ein Schadenersatz- oder Entschädigungsersatzbegehren kann scheitern, wenn der Betroffene die ihm offenstehenden primären verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe nicht genutzt hat und sich selbstverantwortlich belastet hat.
Entscheidungsgründe
Erledigter Verpflichtungsbescheid und Anwendung des BBodSchG auf stillgelegte Deponien • Ein erledigter Verpflichtungsbescheid begründet regelmäßig kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die angeordneten Maßnahmen nicht mehr rückgängig zu machen sind. • Für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung altlastenverdächtiger stillgelegter Deponien gilt nach der Gesetzesänderung vorrangig das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. • Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des Bodens sind die abfallrechtlichen Regelungen zur Sanierung stillgelegter, altlastenverdächtiger Deponien nicht mehr die alleinige Rechtsgrundlage; damit können auch andere Verantwortliche als nur der Inhaber in Anspruch genommen werden. • Ein Verwaltungsakt, der lediglich die Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung anordnet und die Tatsache der Kostentragung erwähnt, regelt die Kostenzuordnung nicht selbständig und bindend, sondern ist Teil der Störerauswahl. • Ein Schadenersatz- oder Entschädigungsersatzbegehren kann scheitern, wenn der Betroffene die ihm offenstehenden primären verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe nicht genutzt hat und sich selbstverantwortlich belastet hat. Die Stadt- und Gemeindevertretungen nutzten seit 1968/69 die Deponie "In der E."; Betreiberverhältnisse wechselten infolge kommunaler Neugliederung. Der Kläger war zuletzt Inhaber der Deponie für Januar bis Mai 1976 und füllte ca. 3 % des Volumens; die Stadt M. war zuvor Betreiberin. Wegen fehlender Untergrundabdichtung ergaben spätere Untersuchungen erhöhte Sickerwasserbelastungen und eine Grundwasserbeeinträchtigung. Die Behörde verpflichtete den Kläger 1993 zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung und ordnete später die Erstellung eines Sanierungsplans (1995). Der Kläger legte Widerspruch ein, führte jedoch die Untersuchung durch und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids. Das Verwaltungsgericht gab nur insoweit teilweise Recht, dass ein Teil der Untersuchungsauflagen rechtswidrig war; sonst wies es die Klage ab. Gegen diesen abweisenden Teil richtet sich die Berufung des Klägers. • Die Berufung ist unbegründet und die Klage (Haupt- und Hilfsanträge) unzulässig mangels berechtigtem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO. Der Verpflichtungsbescheid von 1993 ist erledigt, weil die angeordnete Sanierungsuntersuchung bereits durchgeführt wurde und die Rechtswirkungen insoweit gegenstandslos wurden. • Der Bescheid regelt die Kostentragung nicht als selbständigen, bestandskräftig feststellbaren Entscheidungspunkt; die Erwähnung, der Kläger habe die Kosten zu tragen, ist Teil der Störerauswahl und lässt zivilrechtliche Rückgriffsrechte gegenüber Dritten offen. • Für künftig zu treffende Entscheidungen über Sanierungspläne und Sanierungsanordnungen ist nicht zu erwarten, dass die Behörde eine inhaltlich gleichartige Anordnung wie 1993 noch einmal trifft; vielmehr ist aufgrund des Erkenntnisstandes und der Gesetzesänderungen mit Anordnungen nach BBodSchG zu rechnen. • Durch das Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG) und die Änderung des KrW-/AbfG (§36 Abs.2 Satz2) sind Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung altlastenverdächtiger stillgelegter Deponien dem BBodSchG zugewiesen. Dadurch entfallen abfallrechtlich alleinige Verantwortlichkeitsregelungen zugunsten eines bundeseinheitlichen Altlastenregimes, das auch die personelle Verantwortlichkeit (§4 BBodSchG) bestimmt. • Die Deponie "In der E." ist altlastenverdächtig; die Befunde begründen die Anwendung des BBodSchG. Damit sind künftige Festlegungen zu "Ob" und "Wie" der Sanierung nach dem BBodSchG zu prüfen und nicht nach §10 Abs.2 AbfG bzw. §36 Abs.2 KrW-/AbfG in der alten Fassung. • Der Kläger hat kein Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Kosten aus dem Verpflichtungsbescheid; er hätte primären Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Sein Verhalten, die Untersuchung trotz Widerspruchs durchführen zu lassen, schließt ein Entschädigungs- oder Amtshaftungsrecht häufig aus (Mitverschulden, kein Verschulden der Behörde erkennbar). • Weil der Verpflichtungsbescheid erledigt ist und die Rechtslage sich durch Gesetzesänderung wesentlich verändert hat, fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit; die Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Verpflichtungsbescheid vom 18.05.1993 ist hinsichtlich der angeordneten Sanierungsuntersuchung erledigt, da die Untersuchung bereits durchgeführt wurde. Künftige Entscheidungen über Sanierungspläne und -maßnahmen sind nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zu prüfen; damit ist nicht damit zu rechnen, dass die Behörde eine inhaltsgleiche Anordnung wie 1993 wiederholen wird. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der bereits entstandenen Untersuchungskosten besteht nicht, weil er die primären Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat und sich durch eigene Durchführung der Untersuchung Mitverschulden zurechnen lassen muss.