Urteil
3 A 6776/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verlängerungsstrecke einer vorhandenen Ortsstraße kann nicht als bloße Abschnittsbildung abgerechnet werden, wenn sie erstmalig nach BauGB hergestellt worden ist.
• Zur Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht ist die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne der einschlägigen EBS erforderlich; fehlende beidseitige Gehwege oder fehlende Entwässerung können diese verhindern (§ 8 Abs. 1 EBS 1987; frühere EBS-Normen entsprechend).
• Eine kommunalverfassungsrechtlich unwirksame Abschnittsbildung darf nicht die vorrangige Abrechnung der erstmaligen Herstellung einer Anbaustraße nach den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts verdrängen (Art. 31 GG in Verbindung mit §§ 127 ff. BBauG/BauGB).
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht vor endgültiger Herstellung bei erstmaliger Herstellung von Anbaustraßen • Eine Verlängerungsstrecke einer vorhandenen Ortsstraße kann nicht als bloße Abschnittsbildung abgerechnet werden, wenn sie erstmalig nach BauGB hergestellt worden ist. • Zur Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht ist die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne der einschlägigen EBS erforderlich; fehlende beidseitige Gehwege oder fehlende Entwässerung können diese verhindern (§ 8 Abs. 1 EBS 1987; frühere EBS-Normen entsprechend). • Eine kommunalverfassungsrechtlich unwirksame Abschnittsbildung darf nicht die vorrangige Abrechnung der erstmaligen Herstellung einer Anbaustraße nach den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts verdrängen (Art. 31 GG in Verbindung mit §§ 127 ff. BBauG/BauGB). Der Kläger ist Eigentümer eines 881 qm großen Grundstücks an der Straße A. M. in B.-E. Die Straße wurde in Teilabschnitten über Jahrzehnte ausgebaut; die Gemeinde rechnete einen Abschnitt als erstmalige Herstellung nach BauGB ab und setzte gegenüber dem Kläger für den Abschnitt zwischen Einmündung A. A. und Ortsausgang Erschließungsbeiträge fest. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Straße sei bereits früher vorhanden oder jedenfalls beitragsfrei, alternativ sei die Beitragssatzung unwirksam oder Beiträge verjährt. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. In der Berufungsinstanz hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung geändert und die Beitragsfestsetzung insoweit aufgehoben, als sie 4.384,68 DM übersteigt. Entscheidend war die Frage, ob die betreffende Außenstrecke bereits als vorhandene Ortsstraße beitragsfrei war oder ob eine erstmalige Herstellung nach BauGB vorlag und ob die Straße bereits endgültig hergestellt war. • Die Berufung ist begründet, weil für die in Rede stehende Außenstrecke eine Erschließungsbeitragspflicht noch nicht entstanden ist. • Die Außenstrecke zwischen Haus Nr. 9 und Nr. 29 war nach dem rechtlichen und tatsächlichen Befund nicht bereits 1958 eine Ortsstraße im Sinne des Fluchtliniengesetzes; die damals vorhandene Bebauung war zu gering und nicht im Bebauungszusammenhang mit der Ortslage. • Zwischen 1961 und 1975 war die Außenstrecke nicht endgültig hergestellt; es fehlten insbesondere durchgehende Entwässerungseinrichtungen und flächenmäßige Teileinrichtungen, wie sie die einschlägigen EBS-Normen fordern (§ 7 Abs.1 Nr.2 EBS i.V.m. späteren Vorschriften). • Die in den 80er Jahren erfolgten Ausbauten führten erst später zu einem Bebauungszusammenhang; die endgültige Herstellung und damit die Beitragspflicht trat erst mit diesem Zustand ein. • Die vermeintliche "Abschnittsbildung" der Stadtverordnetenversammlung (1988/1992), mit der die Gemeinde einen größeren Abschnitt zur Abrechnung zusammenfasste, war unwirksam, weil hierdurch eine erstmalige Herstellung einer Anbaustraße nach §§ 127 ff. BBauG/BauGB unzulässig als bloße Abschnittsbildung behandelt wurde; das missachtete den Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts für erstmalige Herstellungsmaßnahmen (Art. 31 GG). • Die Abweichungssatzung von Januar 1993 konnte den Mangel der fehlenden endgültigen Herstellung nicht heilen, weil sie die streitige Teilstrecke nicht erfasste. • Folge: Die streitige Beitragsfestsetzung war insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von 4.384,68 DM übersteigt; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung des Klägers war erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde insoweit geändert, dass der Erschließungsbeitragsbescheid vom 17.2.1993 und der Widerspruchsbescheid vom 27.8.1993 aufgehoben werden, soweit die Beitragsfestsetzung 4.384,68 DM übersteigt. Das Gericht stellte fest, dass für die betroffene Außenstrecke keine abschließende, beitragspflichtige Herstellung vorliegt, weil formelle und materielle Voraussetzungen der endgültigen Herstellung (u.a. beidseitige Gehwege, durchgehende Entwässerung) nicht erfüllt waren und die kommunale Abschnittsbildung die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße nicht verdrängen durfte. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.