Beschluss
2 B 1181/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn Antragsteller nach ihren Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO).
• Im Zulassungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung; ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht (§§ 146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1,123 VwGO).
• Die Ablehnung der Einbeziehung in das vertriebenenrechtliche Verteilungsverfahren ist rechtswidrig, soweit sie darauf gestützt wird, der Tod der Bezugsperson vor Einreise schließe die Rechtsstellung der Abkömmlinge nach §7 Abs.2 BVFG aus.
• Bei Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren besteht wegen des Bedarfs an zeitnaher Erstversorgung ein gewichtiger Anordnungsgrund, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Recht auf Einbeziehung in vertriebenenrechtliches Verteilungsverfahren und Bewilligung von Prozesskostenhilfe • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn Antragsteller nach ihren Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO). • Im Zulassungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung; ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht (§§ 146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1,123 VwGO). • Die Ablehnung der Einbeziehung in das vertriebenenrechtliche Verteilungsverfahren ist rechtswidrig, soweit sie darauf gestützt wird, der Tod der Bezugsperson vor Einreise schließe die Rechtsstellung der Abkömmlinge nach §7 Abs.2 BVFG aus. • Bei Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren besteht wegen des Bedarfs an zeitnaher Erstversorgung ein gewichtiger Anordnungsgrund, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt. Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz ihre Einbeziehung in das vertriebenenrechtliche Verteilungsverfahren nach dem BVFG. Die Antragsgegnerin lehnte die Einbeziehung mit der Begründung ab, der Tod der Bezugsperson (Vater der Antragstellerin zu 1.) nach Erteilung eines Einbeziehungsbescheids aber vor Einreise schließe den Erwerb der Rechtsstellung als Abkömmling eines Spätaussiedlers aus. Die Antragsteller erklärten, nach Einreise auf Erstversorgung angewiesen zu sein; ein Teil der Familie bot nur vorübergehend Unterkunft. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die Antragsteller vorläufig in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Die Antragsteller beantragten Zulassung der Beschwerde; zugleich wurde Prozesskostenhilfe begehrt. • Prozesskostenhilfe: Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gerichtskosten nicht tragen; daher ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§166 VwGO i.V.m. §§114,121 ZPO). • Zulassungsprüfung: Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht; das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch und -grund festgestellt (§§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1,123 VwGO). • Rechtswidrigkeit der Ablehnung: Die Antragsgegnerin berief sich auf den Tod der Bezugsperson vor Einreise, um den Abkömmlingen die Rechtsstellung nach §7 Abs.2 BVFG abzusprechen. Das BVFG enthält keinen Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung; Rechte der Abkömmlinge sind nicht davon abhängig, dass die Bezugsperson noch lebt oder gleichzeitig einreist. • Erfordernis rechtsfehlerfreier Prüfung: Auch wenn die Antragsgegnerin im Verteilungsverfahren erneut prüfen darf, muss dies rechtmäßig erfolgen; die konkreten Bescheide vom 8.12.1999 und 11.2.2000 sind rechtswidrig, weil die gesetzliche Grundlage für die behauptete Einschränkung fehlt. • Anordnungsgrund: Die Antragsteller sind auf zeitnahe Erstversorgung angewiesen; die faktische Notlage (drohende Obdachlosigkeit ohne vorübergehende Aufnahme) rechtfertigt die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung zur Einbeziehung in die Verteilung. • Folgen und Leistungsbedarf: Ohne Einbeziehung blieben den Antragstellern weitere vertriebenenrechtliche Leistungen, etwa vorrangige Wohnraumversorgung nach dem LAufnG NRW, versperrt; deshalb ist die einstweilige Anordnung erforderlich. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000 DM festgesetzt (§154 Abs.2 VwGO; §§13,14,20 GKG). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden bestätigt. Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Ablehnung der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren ist rechtswidrig, da das BVFG keine Beschränkung der Rechtsstellung der Abkömmlinge aufgrund des Todes der Bezugsperson vor Einreise vorsieht. Die Antragsteller haben nach Einreise einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und sind wegen ihres Bedarfs an zeitnaher Erstversorgung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 24.000 DM festgesetzt.