Beschluss
13 B 1013/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Übereinkunft zwischen Behörden kann als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen sein, wenn sich ein Bindungswille der Parteien ergibt.
• Die nachträgliche Erschwernis der Vertragserfüllung begründet keine Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).
• Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht und für Rechtsnachfolger bindet, ist eine einzelfallbezogene Tatsachen- und Rechtswürdigung und hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
• Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder eine Aufhebung nach § 60 VwVfG können gegeben sein, rechtfertigen aber nicht ohne weiteres die Zulassung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Bindungswirkung bei nachträglichen Erschwernissen • Eine Übereinkunft zwischen Behörden kann als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen sein, wenn sich ein Bindungswille der Parteien ergibt. • Die nachträgliche Erschwernis der Vertragserfüllung begründet keine Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). • Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht und für Rechtsnachfolger bindet, ist eine einzelfallbezogene Tatsachen- und Rechtswürdigung und hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder eine Aufhebung nach § 60 VwVfG können gegeben sein, rechtfertigen aber nicht ohne weiteres die Zulassung der Beschwerde. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die rechtliche Einordnung und Wirksamkeit einer Übereinkunft vom 17. September 1998 zwischen einem Landschaftsverband und der Antragstellerin sowie die Frage, ob diese Übereinkunft als öffentlich-rechtlicher Vertrag bindet. Die Ministerin hatte zuvor in einem Zustimmungsschreiben von einem Vertrag gesprochen. Der Antragsgegner bestritt nicht in allen Schriftsätzen, dass von einem Vertrag die Rede sei. Die Antragstellerin rügte außerdem, der Vertrag sei wegen nachträglicher Erschwernisse für das Land und den Verband nichtig oder von grundsätzlicher Bedeutung. Es ging ferner um die mögliche Anwendung von § 60 VwVfG zur Anpassung oder Aufhebung der Vereinbarung. Das Verwaltungsgericht hatte die Zulassung zurückgewiesen; der Senat prüfte insbesondere Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Zulassungsgründe: Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO) liegt nicht vor; das Ergebnis der Vorinstanz erweist sich als wahrscheinlich zutreffend. • Qualifikation als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Aus dem Inhalt der Übereinkunft, dem Zustimmungsschreiben der Ministerin und dem Verhalten der Beteiligten (insbesondere Äußerungen des Antragsgegners) ergibt sich ein Bindungswille; bloße unbestimmte Formulierungen wie "sollen" oder "stimmen überein" stehen dem nicht entgegen. • Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes: Ein nachträgliches Erschwernis der Vertragserfüllung macht den Vertrag nicht von Anfang an gesetzwidrig; ein solcher Umstand begründet keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S. von § 134 BGB. • Anpassung oder Aufhebung: Situationsbedingte Erschwernisse können unter Umständen eine Vertragsanpassung oder Aufhebung nach § 60 VwVfG rechtfertigen, dies ist aber von der Zulassung der Beschwerde unabhängig und nicht ohne weitere Feststellungen zu entscheiden. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt und ob er Rechtsnachfolger bindet, ist ein einzelfallbezogenes Rechtsproblem und erfüllt daher nicht die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 146 VwGO. • Folgen für Rechtsnachfolger: Bei gesetzlichem Zuständigkeitswechsel tritt der Rechts- und Funktionsnachfolger in bestehende Vertragsbindungen ein; die mögliche Verletzung gesetzlicher Pflichten vermag die Bindungswirkung nicht ohne Anwendung der vorhandenen verwaltungsrechtlichen Instrumente (§ 60 VwVfG) zu beseitigen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt gemäß §§ 13, 14 GKG und § 20 GKG. Der Antrag wurde auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen; der Streitwert für das Beschwerdezulassungsverfahren wurde auf 4.000,- DM festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die streitige Übereinkunft als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist, weil sich aus Vereinbarungsinhalt, ministerieller Zustimmung und dem Verhalten der Beteiligten ein Bindungswille ergibt. Eine nachträgliche Erschwernis der Vertragserfüllung führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB; gegebenenfalls kommen verwaltungsrechtliche Regelungen wie § 60 VwVfG für Anpassung oder Aufhebung in Betracht, dies aber nicht ohne weitere Feststellungen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, weil weder ernstliche Zweifel an der Vorinstanz noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.