Urteil
12 A 3538/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorübergehender Wegfall des Zusammenwohnens etwa wegen Ableistung von Wehr- oder Zivildienst unterbricht die häusliche Gemeinschaft im umzugskostenrechtlichen Sinne nicht.
• Bei der Erstattung von Reisekosten nach § 4 AUV sind zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Kinder zu berücksichtigen, auch wenn ihre Nachreise zeitlich verzögert erfolgt.
• Pauschvergütung (§ 10 AUV) und Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV) sind unter Einbeziehung eines nachreisenden Kindes zu berechnen, wenn dieses vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehörte.
• Die maßgeblichen Regelungen der AUV und des BUKG machen die tatsächliche Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft entscheidend, nicht ausschließlich der Personenstand zum Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstort.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung zeitverzögert nachziehenden Kindes bei Auslandsumzugskosten • Ein vorübergehender Wegfall des Zusammenwohnens etwa wegen Ableistung von Wehr- oder Zivildienst unterbricht die häusliche Gemeinschaft im umzugskostenrechtlichen Sinne nicht. • Bei der Erstattung von Reisekosten nach § 4 AUV sind zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Kinder zu berücksichtigen, auch wenn ihre Nachreise zeitlich verzögert erfolgt. • Pauschvergütung (§ 10 AUV) und Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV) sind unter Einbeziehung eines nachreisenden Kindes zu berechnen, wenn dieses vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehörte. • Die maßgeblichen Regelungen der AUV und des BUKG machen die tatsächliche Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft entscheidend, nicht ausschließlich der Personenstand zum Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstort. Der Kläger, ein verheirateter Regierungsamtmann mit zwei Kindern, wurde zum 3.7.1995 ins Ausland abgeordnet; Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. Sein Sohn wurde am 3.7.1995 zum Zivildienst einberufen und konnte deshalb nicht gleichzeitig mit der Familie umziehen. Ein Jahr später, am 9./10.7.1996, reiste der Sohn nach und flog als Mitfliegender mit einer Bundeswehrmaschine zum neuen Wohnort der Familie; der Kläger verlangte Erstattung der Reisekosten sowie Erhöhungsbeträge zur Pauschvergütung (§ 10 AUV) und zum Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV). Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, maßgeblich seien die Verhältnisse beim Dienstantritt am neuen Dienstort, der Sohn habe damals nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehört, und Zivildienst sei kein Umzugshinderungsgrund. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) auf Grundlage des BUKG sowie die einschlägigen Vorschriften über Reisekosten und Auslandszuschläge. • Zur Erstattung von Reisekosten nach § 4 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 7 BUKG gehören die zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen nach § 1 Abs.1 Nr.2 AUV; hiervon umfasst sind auch Kinder, deren Abwesenheit wegen Wehr- oder Zivildienst als vorübergehend gilt. • Die gesetzliche Vorstellung von häuslicher Gemeinschaft zielt auf das Zusammenleben vor und nach dem Umzug; eine vorübergehende Abwesenheit unterbricht diese Gemeinschaft nicht, weshalb die Nachreise des Sohnes in ursächlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Familienumzug zu berücksichtigen ist. • § 2 Abs.2 BUKG und die Regelung über den Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs bestimmen nicht die materielle Anspruchsberechtigung, sondern vorrangig die Antragsfrist; sie hindern daher nicht die Berücksichtigung eines nachreisenden Kindes. • § 12 Abs.3 BUKG (Umzugshinderungsgründe) nennt die Gründe, unter denen ein Umzug verweigert werden darf; die Nichtaufnahme des Wehr-/Zivildienstes in diesem Katalog bedeutet nicht, dass auf tatsächliche Nachreisen dadurch kein Anspruch auf Umzugskosten entstünde. • Für die Pauschvergütung nach § 10 AUV und den Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV ist die Zahl der Personen maßgeblich, die vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehören; deshalb ist der Sohn bei der Berechnung einzubeziehen, auch wenn ihm zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch kein Auslandskinderzuschlag zustand. • Konkrete Berechnung: Erstattungsfähig sind Reisekosten in Höhe von 185,45 DM; die Pauschvergütung erhöht sich um 841,29 DM; der zusätzliche Ausstattungsbeitrag beläuft sich auf 698,00 DM; die Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung des Klägers ist in der Sache erfolgreich. Das Gericht hebt die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger weitere Auslandsumzugskostenvergütung in der geltend gemachten Höhe (insgesamt Reisekosten 185,45 DM sowie erhöhte Pauschvergütung und Ausstattungsbeitrag in den genannten Beträgen) zu gewähren. Begründend trägt das Gericht vor, dass der Sohn des Klägers trotz zeitlich verzögerter Nachreise wegen Zivildienstes der häuslichen Gemeinschaft zuzurechnen ist und daher bei Reisekosten, Pauschvergütung (§ 10 AUV) und Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV) zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.