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Beschluss

19 A 3086/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung bedarf es ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 SchfkVO auch dann notwendig zu befördern, wenn er wegen besonderer Gefährdungen oder örtlicher Ungeeignetheit außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen für den durchschnittlichen Schüler mit sich bringt. • Soziale Brennpunkte können einen Schulweg ungeeignet machen, wenn dort dauerhaft eine Vielzahl von Drogenabhängigen, Dealern oder sonstigen bedrohlichen Personen das Straßenbild prägt und keine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Schulweg ungeeignet wegen dauerhaftem Brennpunkt der Drogenszene • Zur Zulassung der Berufung bedarf es ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 SchfkVO auch dann notwendig zu befördern, wenn er wegen besonderer Gefährdungen oder örtlicher Ungeeignetheit außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen für den durchschnittlichen Schüler mit sich bringt. • Soziale Brennpunkte können einen Schulweg ungeeignet machen, wenn dort dauerhaft eine Vielzahl von Drogenabhängigen, Dealern oder sonstigen bedrohlichen Personen das Straßenbild prägt und keine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht. Die Mutter eines 10-jährigen Kindes beantragte Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1994/95, weil der Schulweg ihrer Tochter über die B.‑Straße in K. führte. In dieser Straße hatte sich nach polizeilichen Auskünften im relevanten Zeitraum ein rechtsrheinischer Brennpunkt der Drogenszene mit zahlreichen Drogenabhängigen, Dealern und herumlungernden Personen gebildet. Der Beklagte lehnte die Kostenbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht bewilligte die Schülerbeförderung; der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, soziale Brennpunkte gehörten zum Alltagsbild, und die Situation sei nicht vergleichbar mit besonderer Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit im Sinne der SchfkVO. • Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen Schülerfahrkosten auch bei besonderer Gefährlichkeit oder örtlicher Ungeeignetheit des Schulwegs; diese Begriffe sind in der Rechtsprechung des OVG NRW dahin auszulegen, dass außergewöhnliche und unzumutbare psychische oder physische Belastungen für einen durchschnittlichen Schüler maßgeblich sind. • Besondere Gefährlichkeit kann sich nicht nur aus motorisiertem Verkehr, sondern auch aus sonstigen Schadensereignissen ergeben; Ungeeignetheit ist gegeben, wenn die Benutzung zu Belastungen führt, die denen besonderer Gefahren entsprechen. • Bei der Abwägung sind Verhältnismäßigkeit und Vergleich mit Schulwegen anderer Schüler maßgeblich; auf Sonderheiten der Person des Schülers ist nur bei anerkannten gesundheitlichen Gründen abzustellen. • Sachverhaltliche Feststellungen: Unstreitig lag in der B.‑Straße im Schuljahr 1994/95 der rechtsrheinische Bezugspunkt der Drogenszene, der sich über die gesamte Straße erstreckte, sodass kein Ausweichen möglich war und kein zumutbarer Ersatzweg innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO zur Verfügung stand. • Bewertung: Die dauerhafte Präsenz zahlreicher Drogenabhängiger, Dealer und ‚abgerissener‘ Personen sowie die Nähe einer Drogenberatungsstelle mit Methadonausgabe machten die Straße für ein 10‑jähriges Kind psychisch bedrohlich und damit ungeeignet; auch die konkrete Gefahr von Verführungen durch Drogenbonbons oder präparierte Aufkleber war nicht substantiiert bestritten. • Auch wenn soziale Brennpunkte in Großstädten vorkommen, rechtfertigte hier die besondere Intensität des Brennpunkts eine Beförderung nach § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Die Sache habe keine grundsätzliche oder besondere rechtliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO; die einschlägigen Maßstäbe sind durch die OVG‑Rechtsprechung bereits geklärt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt in seinem Ergebnis bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht folgte der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Schulweg der Tochter der Klägerin im Schuljahr 1994/95 im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO ungeeignet war, weil die B.‑Straße als Zentrum der Drogenszene eine außergewöhnliche und unzumutbare psychische Belastung für ein 10‑jähriges Kind darstellte und keine zumutbare Ausweichmöglichkeit bestand. Mangels ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit bestand keine Zulassungsberechtigung zur Berufung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; der Streitwert wurde für das Verfahren festgesetzt.