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Beschluss

11 A 3897/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dauerhaften, grundstücksbezogenen Vorteilen kann derjenige als Erstattungsschuldner herangezogen werden, der im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer ist (§ 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW). • § 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW erfasst nur die Mehrkosten, die auf die wegen besonderer Nutzung erforderliche aufwendigere Herstellung zurückzuführen sind. • Der Träger der Straßenbaulast darf im Ermessen einen von mehreren potentiell Ersatzpflichtigen auswählen; dies ist gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich.
Entscheidungsgründe
Heranziehung von Eigentümer für Mehrkosten wegen Gehwegüberfahrt (§ 16 StrWG NRW) • Bei dauerhaften, grundstücksbezogenen Vorteilen kann derjenige als Erstattungsschuldner herangezogen werden, der im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer ist (§ 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW). • § 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW erfasst nur die Mehrkosten, die auf die wegen besonderer Nutzung erforderliche aufwendigere Herstellung zurückzuführen sind. • Der Träger der Straßenbaulast darf im Ermessen einen von mehreren potentiell Ersatzpflichtigen auswählen; dies ist gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Der Kläger ist Miteigentümer mehrerer Grundstücke, zu denen drei Garagen und eine Zufahrt über einen Gehweg gehören. Beim Neubau von Einfamilienhäusern wurde der Gehweg neu hergestellt; dabei legte die Kommune eine Gehwegüberfahrt an, weil Fahrzeuge die Garagen erreichen müssen. Die Gemeinde machte dem Kläger für die Herstellungskosten einen Erstattungsbetrag in Rechnung, nachdem eine Firma die Arbeiten abgerechnet hatte. Der Kläger focht den Bescheid an und behauptete, die Überfahrt und Teile der vorhandenen Befestigung seien bereits früher vorhanden gewesen und die Kosten träfen nicht ihn allein. Die Behörde reduzierte später den Anspruch teilweise; die Parteien erklärten den Rechtsstreit in Teilen für erledigt. Streit blieb über einen Restbetrag von 1.506,13 DM. • Rechtsgrundlage ist § 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW: Andere sind zur Vergütung der Mehrkosten verpflichtet, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt werden muss als dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. • Der Kläger ist als Miteigentümer der begünstigten Grundstücke und Nutzer der Garagen "Anderer" i.S.d. Vorschrift; deshalb ist der Tatbestand des § 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW erfüllt. • Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel schließt die Heranziehung des zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung bestehenden Eigentümers nicht aus, weil es um einen auf Dauer angelegten grundstücksbezogenen Vorteil geht; der Träger der Straßenbaulast darf im Ermessen denjenigen auswählen, den er heranzieht. • Nur die auf die stärkere Befestigung zurückzuführenden Mehrkosten sind umlegungsfähig; Kosten, die bei einem regulären Ausbau ohnehin angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. • Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen einzelne Kostenpositionen sind nicht substantiiert genug vorgetragen; die Angleichung des Privatwegs war für die Nutzbarkeit der Zufahrt erforderlich, sodass diese Kosten als Mehrkosten anzusehen sind. • Die Behörde durfte den Kläger heranziehen, weil er unstreitig als Eigentümer der drei Garagen erschienen ist und die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Begünstigter bestehen. Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen; der Kläger trägt die verbleibenden Verfahrenskosten. Die verbleibende Forderung der Beklagten in Höhe von 1.506,13 DM ist rechtmäßig nach § 16 Abs.1 Satz1 StrWG NRW. Der Kläger haftet als begünstigter Eigentümer für die auf die Gehwegüberfahrt entfallenden Mehrkosten; seine pauschalen Behauptungen zu einzelnen Kostenpositionen genügen nicht, um die Heranziehung oder die Höhe der Forderung zu widerlegen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien es für erledigt erklärt hatten; die Revision wurde nicht zugelassen.