Beschluss
22 E 497/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegt (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Bei erheblicher Unklarheit im Vortrag zur Mittellosigkeit genügt das Vorbringen nicht, um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Prozesskostenhilfeverfahren als hinreichend darzustellen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Beweis- und Darlegungslast für die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe (insbesondere fehlendes verwertbares Vermögen und Einkommenslosigkeit) trifft den Antragsteller; das Gericht muss nicht von sich aus Nachforschungen anstellen.
• Zweifel an der Bedürftigkeit, die auf lückenhaftem Vortrag beruhen, rechtfertigen die Ablehnung von PKH; dies gilt auch, wenn relevante Umstände (z. B. Einkünfte, Nutzung von Fahrzeugen) nicht überzeugend aufgeklärt werden.
• Die Rüge von Verfahrensfehlern und grundsätzliche Rügen sind unbegründet, wenn der Antragsteller die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Tatsachen nicht vorträgt (vgl. § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Beschwerde wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abgelehnt • Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegt (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei erheblicher Unklarheit im Vortrag zur Mittellosigkeit genügt das Vorbringen nicht, um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Prozesskostenhilfeverfahren als hinreichend darzustellen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beweis- und Darlegungslast für die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe (insbesondere fehlendes verwertbares Vermögen und Einkommenslosigkeit) trifft den Antragsteller; das Gericht muss nicht von sich aus Nachforschungen anstellen. • Zweifel an der Bedürftigkeit, die auf lückenhaftem Vortrag beruhen, rechtfertigen die Ablehnung von PKH; dies gilt auch, wenn relevante Umstände (z. B. Einkünfte, Nutzung von Fahrzeugen) nicht überzeugend aufgeklärt werden. • Die Rüge von Verfahrensfehlern und grundsätzliche Rügen sind unbegründet, wenn der Antragsteller die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Tatsachen nicht vorträgt (vgl. § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Antragsteller beantragten die Zulassung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen angekündigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hatte Zweifel an der gegenwärtigen Mittellosigkeit der Antragsteller und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragsteller rügten dies und legten in der Zulassungsschrift vor, kein verwertbares Vermögen zu haben, verwiesen auf frühere Beschäftigung in einer Gaststätte im Jahr 1999 und auf eine angebliche Aufrechnung durch die Bundesanstalt für Arbeit, weshalb Arbeitslosenhilfe ausgefallen sei. Das Verwaltungsgericht bezweifelte insbesondere die Einkommensverhältnisse und die Finanzierung der Nutzung von zwei Pkws. Die Antragsteller ergänzten später Angaben, konnten jedoch keine nachvollziehbaren Nachweise über Zahlungsstände oder zur Klärung der Einkünfte vorlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. • Zulassungsvoraussetzung: Die Zulassungsschrift muss ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Prozesskostenhilfe setzt glaubhaft gemachte Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast für das Nichtvorhandensein eigener Mittel nach § 11 Abs.1 Satz1 BSHG; unklare oder lückenhafte Angaben zur Bedürftigkeit genügen nicht zur Erschütterung berechtigter Zweifel. • Bei anwaltlicher Vertretung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen anzustellen; erforderliche Tatsachen, insbesondere zu Einkünften und Zahlungsständen, müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. • Die vorgelegten Erklärungen und Verweise auf frühere schriftliche Erklärungen lieferten kein stimmiges Bild; insbesondere blieb ungeklärt, wie die Nutzung zweier Pkw finanziert wurde und wie die Arbeitslosenhilfe tatsächlich ausgezahlt oder verrechnet wurde. • Verfahrensrügen und grundsätzliche Einwände greifen nicht durch, weil die Antragsteller die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend dargelegt haben. • Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; für das Zulassungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses darlegt. Die vom Verwaltungsgericht begründeten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller blieben durch deren Vortrag nicht ausgeräumt; insbesondere wurden erforderliche Nachweise zu Einkünften, Zahlungsständen und der Finanzierung von Pkw nicht erbracht. Da Prozesskostenhilfe nur zu gewähren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht ist, war die Ablehnung der PKH gerechtfertigt. Die Verfahrens- und Grundsatzrügen der Antragsteller sind unbegründet, weil sie die gesetzlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt haben. Gerichtskosten für das Zulassungsverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.