Beschluss
10 B 906/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurücknahme der Beschwerde ist das Verfahren einzustellen.
• Die Beschwerdezulassung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.
• Eine bereits vorhandene, formell und materiell illegale Grenzbebauung kann keine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. b BauO NRW darstellen.
• § 212a BauGB begründet keine materielle Vorrangwertung zugunsten der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung gegenüber nachbarlichen Abwehrinteressen.
Entscheidungsgründe
Zurücknahme der Beschwerde; Abstandflächenrecht und fehlende Anbausicherung • Bei Zurücknahme der Beschwerde ist das Verfahren einzustellen. • Die Beschwerdezulassung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. • Eine bereits vorhandene, formell und materiell illegale Grenzbebauung kann keine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. b BauO NRW darstellen. • § 212a BauGB begründet keine materielle Vorrangwertung zugunsten der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung gegenüber nachbarlichen Abwehrinteressen. Die Beigeladenen erhielten eine Baugenehmigung vom 7. März 2000 für Umbau und Erweiterung ihres Gebäudes, wogegen die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aussetzung der Vollziehung und Abwehr der Grenzbebauung beantragten. Das Verwaltungsgericht gab den Antragstellern Vorrang und hob Bedenken gegen die Abstandflächen nach § 6 BauO NRW hervor. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, nahm diese aber mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 wieder zurück und stellte zugleich Anträge auf Zulassung der Beschwerde und Aussetzung der Entscheidung. Auf dem Nachbargrundstück stehen bereits grenzständige Baulichkeiten, darunter eine 9 m lange Grenzgarage und weitere, formell und materiell nicht genehmigte Nutzungsänderungen und Anbauten. Die Frage war, ob diese bestehenden Bauten eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. b BauO NRW begründen und damit die geplante Grenzbebauung der Beigeladenen rechtfertigen könnten. • Verfahrenseinstellung: Die eingereichte Beschwerde wurde zurückgenommen, sodass das Verfahren einzustellen ist. • Zulässigkeit der Zulassungsanträge: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde war fristgerecht, die darin geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch unbegründet (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1,4 VwGO). • Abstandflächenrechtliche Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das genehmigte Vorhaben die Abstandflächenfrage für das gesamte Gebäude neu aufwirft und den Anforderungen nicht genügt; damit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Nachbarn. • § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. b BauO NRW: Diese Regelung erlaubt das Bauen ohne Grenzabstand nur, wenn planungsrechtlich geschlossene Bauweise zulässig ist und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenso ohne Grenzabstand gebaut wird; eine solche Sicherung liegt hier nicht vor. • Ungeeignetheit bestehender Bauten als Sicherung: Die vorhandene Grenzgarage und weitere grenzständige Baulichkeiten sind formell und materiell illegal bzw. in ihrer Nutzung unzulässig; daher sind sie nicht aussagekräftig für eine geschlossene Bauweise und können keine Anbausicherung schaffen. • Abweichungs- und Sonderregelungen: Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs.15 BauO NRW oder § 73 Abs.1 BauO NRW liegen nicht vor. • § 212a BauGB: Diese Vorschrift verteilt nur Verfahrenslasten, schafft aber keine materielle Bewertungsregel zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung; daher rechtfertigt sie keinen Vorrang der Interessen der Bauherrin. • Aussetzungsantrag: Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs.1 Satz2 VwGO war nach Versagung der Zulassung der Beschwerde unbegründet. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, die Anträge des Antragsgegners wurden abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Abwehrinteressen der Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Abstandflächenregelung zu privilegieren, bleibt bestehen, da keine öffentlich-rechtliche Sicherung für eine geschlossene Bauweise vorliegt und die vorhandenen grenzständigen Baulichkeiten formell und materiell unzulässig sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.