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Beschluss

10 B 870/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Beschlussgrundlagen vorgetragen werden. • Für die Beurteilung des Zulassungsantrags ist allein der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich; Pläne, die nicht Gegenstand des Baugesuchs sind, begründen keine anderen Genehmigungsinhalte. • Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nicht den Verzicht auf ein zulässiges und zumutbares Vorhaben allein weil ein alternativer Standort aus Sicht des Nachbarn besser geeignet wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung: keine ernstlichen Zweifel an Rechtsrichtigkeit • Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Beschlussgrundlagen vorgetragen werden. • Für die Beurteilung des Zulassungsantrags ist allein der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich; Pläne, die nicht Gegenstand des Baugesuchs sind, begründen keine anderen Genehmigungsinhalte. • Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nicht den Verzicht auf ein zulässiges und zumutbares Vorhaben allein weil ein alternativer Standort aus Sicht des Nachbarn besser geeignet wäre. Antragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 3. April 2000. Streitgegenstand war die Frage, ob die Genehmigung die Errichtung einer 9,0 m langen und 3,0 m hohen Garage an der Grundstücksgrenze umfasst und ob darüber hinaus mit der Genehmigung verbundene oder in Verbindung stehende Räume zulässig seien. Die Antragsteller legten dem Zulassungsantrag Pläne vor, die ihnen der Beigeladene zuvor zur nachbarlichen Zustimmung übergeben hatte. Das Verwaltungsgericht nahm die Baugenehmigung zum Anlass und beurteilte unter anderem die Anforderungen der BauNVO und der BauO NRW sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller rügten, das Verwaltungsgericht habe von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und die Vorhabenwirklichkeit unzutreffend erfasst. Das Oberverwaltungsgericht hat im Zulassungsverfahren zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bestehen. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend allein den Inhalt der Baugenehmigung vom 3. April 2000 zugrunde gelegt; nach den Bauvorlagen ist nur die Errichtung einer nicht unterkellerten Garage von 9,0 m Länge und 3,0 m Höhe an der Grenze genehmigt worden. • Die vorgelegten Pläne aus dem Januar 2000 waren nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 23. Februar 2000 und damit nicht Inhalt der erteilten Baugenehmigung. • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben halte die Anforderungen der §§ 23 Abs.5 Satz2 BauNVO und 6 Abs.11 Nr.1 BauO NRW ein, ist nicht zu beanstanden; das Rücksichtnahmegebot verlangt nicht Verzicht auf ein zulässiges, zumutbares Vorhaben nur weil Alternativen aus Sicht des Nachbarn besser wären. • Mangels erheblicher Zweifel bedarf es keiner weiteren Ausführungen; einschlägige Rechtsprechung ist berücksichtigt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Baugenehmigung nur die errichtete Garage erlaube und die vorgelegten zusätzlichen Pläne nicht genehmigt seien. Da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen, ist der Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt und der Antrag daher unbegründet.