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Beschluss

6 B 513/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde auf Zulassung der Sprungrevision ist nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Beamten steht der Ernennungsbehörde ein pflichtgemäßes Ermessen zu, zusätzliche sachliche Gesichtspunkte (Hilfskriterien) zu gewichten, solange das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt bleibt. • Die Berücksichtigung der bisherigen Funktion als Hilfskriterium ist grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn der Dienstposten höher bewertet ist, jedoch darf die Verwaltung die Hilfskriterien nicht beliebig oder wechselhaft anwenden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Ermessen der Ernennungsbehörde und zulässige Hilfskriterien • Die Beschwerde auf Zulassung der Sprungrevision ist nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Beamten steht der Ernennungsbehörde ein pflichtgemäßes Ermessen zu, zusätzliche sachliche Gesichtspunkte (Hilfskriterien) zu gewichten, solange das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt bleibt. • Die Berücksichtigung der bisherigen Funktion als Hilfskriterium ist grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn der Dienstposten höher bewertet ist, jedoch darf die Verwaltung die Hilfskriterien nicht beliebig oder wechselhaft anwenden. Der Antragsteller, ein Polizeibeamter (A10), begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Landrat untersagt hat, fünf noch zu besetzende Planstellen der Besoldungsgruppe A11 vorläufig mit zwei Mitbewerbern zu besetzen. Alle Beteiligten sind Polizeibeamte gleicher Besoldungsgruppe, und die letzten dienstlichen Beurteilungen ergaben gleichwertige Gesamtbewertungen. Der Antragsgegner (Landrat) hatte bei der Auswahl das Hilfskriterium „Funktion“ vorrangig herangezogen und die Leiter von Diensteinheiten gegenüber dem Antragsteller bevorzugt; er hielt kein gesondertes Anforderungsprofil für erforderlich. Der Antragsteller rügt Ermessensfehler und mangelnde Gleichbehandlung, der Antragsgegner verteidigt die Praxis der unterschiedlich gewichteten Hilfskriterien zur Besetzung von Führungsstellen. Streitgegenstand ist somit die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und die Zulassung der Beschwerde im Zulassungsverfahren. • Die Beschwerdegründe nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO greifen nicht durch; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Antragsteller und Beigeladene nach den Gesamturteilen gleichwertig sind; bei gleicher Qualifikation steht der Ernennungsbehörde ein pflichtgemäßes Ermessen zu, weitere sachliche Umstände zu gewichten, solange das Willkürverbot des Art.3 Abs.1 GG beachtet wird. • Die Berücksichtigung der bisherigen Funktion als Hilfskriterium ist rechtlich zulässig, insbesondere wenn auf einem höher bewerteten Dienstposten tätig gewesen wurde; einschlägige Rechtsprechung gestattet dies. • Gleichwohl ist bei der Anwendung von Hilfskriterien auf eine einheitliche und nicht willkürliche Verwaltungspraxis zu achten; wechselhafte oder nachträglich zurechtgebogene Reihenfolgen der Kriterien können den Gleichheitssatz verletzen. • Im vorliegenden Zulassungsverfahren ist überwiegend wahrscheinlich, dass beim Landrat die Hilfskriterien nicht hinreichend gleichmäßig angewendet wurden; dies begründet jedoch nicht hinreichende Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern bestätigt deren Ergebnis. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und Verfahrensfehler (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) sind nicht ersichtlich; die Substanz der Auswahlentscheidung wurde ausreichend geprüft. • Die Kostenentscheidung basiert auf §154 Abs.2,3 VwGO i.V.m. §159 Abs.1 VwGO, §100 Abs.1 ZPO und weiteren Vorschriften; mit der Ablehnung der Zulassung wird der erstinstanzliche Beschluss rechtskräftig. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung, mit der dem Landrat untersagt wurde, die streitigen A11-Planstellen vorläufig mit den Beigeladenen zu besetzen. Zwar ist die Berücksichtigung der bisherigen Funktion als zulässiges Hilfskriterium anerkannt, doch muss seine Anwendung einheitlich und nicht willkürlich erfolgen; Anhaltspunkte für eine wechselhafte Handhabung der Hilfskriterien beim Landrat liegen überwiegend vor und rechtfertigen die einstweilige Anordnung. Kosten wurden überwiegend dem Antragsgegner und einem Beigeladenen auferlegt; der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten nicht gegnerischer Seite. Das erstinstanzliche Verbot der Besetzung bleibt damit in Kraft, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.