Urteil
12 A 3156/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstattung von Umzugskosten nach § 6 BUKG ist auf den Festpreis des preisgünstigsten vollständigen Kostenvoranschlags zu begrenzen, sofern der Umzugswillige Kostenvoranschläge vorlegt.
• Verwaltungsvorschriften, die diese Konkretisierung vorgeben, sind für die Verwaltungsgerichte nicht bindend, stellen aber eine zutreffende Auslegung dar und können bei der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
• Der umzugswillige Bedienstete trägt das Risiko, vor Vertragsschluss die Vollständigkeit der Angebote zu prüfen; bei unterlassener Prüfung kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung regelmäßig nicht in Betracht, insbesondere bei überwiegendem Mitverschulden.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Umzugskostenvergütung auf den Festpreis des günstigsten Angebots • Die Erstattung von Umzugskosten nach § 6 BUKG ist auf den Festpreis des preisgünstigsten vollständigen Kostenvoranschlags zu begrenzen, sofern der Umzugswillige Kostenvoranschläge vorlegt. • Verwaltungsvorschriften, die diese Konkretisierung vorgeben, sind für die Verwaltungsgerichte nicht bindend, stellen aber eine zutreffende Auslegung dar und können bei der Entscheidung zugrunde gelegt werden. • Der umzugswillige Bedienstete trägt das Risiko, vor Vertragsschluss die Vollständigkeit der Angebote zu prüfen; bei unterlassener Prüfung kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung regelmäßig nicht in Betracht, insbesondere bei überwiegendem Mitverschulden. Der Kläger, Soldat auf Zeit, wurde versetzt und erhielt eine Zusage zur Umzugskostenvergütung. Vor dem Umzug legte er zwei Festpreis-Kostenvoranschläge vor; das preisgünstigste Angebot der Firma R. enthielt eine niedrigere Pauschale als das Angebot der Firma W., wobei unklar blieb, ob der Küchenaufbau inbegriffen war. Nachdem der Kläger den Auftrag erteilte, forderte die ausführende Firma zusätzlich Kosten für den Kücheneinbau. Die Verwaltung erstattete nur die Beförderungsauslagen bis zum Festpreis des günstigsten Angebots und zog später zu viel gezahlte Beträge zurück. Der Kläger klagte auf Erstattung der Mehrkosten für den Küchenaufbau und berief sich auf § 6 BUKG; das Verwaltungsgericht gab insoweit zunächst statt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, die zusätzlichen Kosten seien nicht notwendig und die Erstattung sei auf den Festpreis des günstigsten Angebots beschränkt. • Zustellung/Anschlussberufung: Das Verfahren wurde hinsichtlich zurückgenommener Anschlussberufung eingestellt (§§ 92 Abs.3,125 Abs.1 VwGO). • Anwendbare Normen: Entscheidungsrelevant sind §§ 2 Abs.1, 5, 6 Abs.1 Satz1 und § 11 Abs.2 Satz3 BUKG; die Verwaltungsvorschriften konkretisieren § 6 BUKG und begrenzen die Erstattung auf den Festpreis des günstigsten Kostenvoranschlags. • Begrenzung der Erstattungsfähigkeit: Nach § 6 BUKG sind nur notwendige Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes zu erstatten; die Notwendigkeit umfasst Leistungserfordernis und Höhe des Entgelts. • Rolle der Kostenvoranschläge: Das einzuholende Verfahren verlangt zwei vollständige, auf Besichtigung beruhende Festpreisangebote; die Erstattung ist grundsätzlich auf den Betrag des günstigsten Festpreises beschränkt, weil dieser unter Wettbewerbsbedingungen die objektivste Grenze der Notwendigkeit bildet. • Verwaltungsvorschriften: Auch wenn Verwaltungsvorschriften innerdienstlich sind, stellen sie eine zutreffende Konkretisierung des § 6 BUKG dar und sind bei der materiellen Entscheidung heranzuziehen. • Keine Berücksichtigung verwaltungsinternen Verhaltens: Fehlberatungen oder unvollständige Prüfungen durch Verwaltungsmitarbeiter führen nicht dazu, die gesetzliche Begrenzung zu durchbrechen; das Risiko, die Vollständigkeit der Angebote selbst zu prüfen, trifft den Umzugswilligen. • Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung: Ein Schadenersatzanspruch setzt einen vorherigen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren und das Vorliegen einer kausalen, schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung ohne überwiegendes Mitverschulden voraus; beides liegt hier nicht vor. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klage ist insoweit abzuweisen, als der Kläger weitere Beförderungsauslagen in Höhe von 1.785,70 DM für den Küchenaufbau verlangt hat. Die Erstattung nach § 6 BUKG ist auf den Festpreis des preisgünstigsten vollständigen Kostenvoranschlags beschränkt; die geltend gemachten zusätzlichen Kosten überschreiten diesen Betrag und waren daher nicht notwendig. Fehlende oder unklare Hinweise der Verwaltung ändern daran nichts, weil der Umzugswillige verpflichtet ist, die Vollständigkeit der Angebote vor Vertragsschluss zu prüfen; ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht besteht nicht, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.