OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 62/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Ein Steuerberater ist vor dem Oberverwaltungsgericht nur in Abgabenangelegenheiten als Prozessbevollmächtigter zulässig, wenn die Angelegenheit als Steuersache im Sinne des Steuerberatungsgesetzes einzuordnen ist. • Die Vertretung durch einen Steuerberater in sonstigen öffentlich-rechtlichen Beitragsangelegenheiten erfordert eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz; deren Fehlen führt zur Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter. • Fehlt die erforderliche Vertretungsbefugnis, bleibt eine mit solcher Vertretung eingelegte Beschwerde ohne Erfolg. • Kostenfolgen: Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten bei erfolglosem Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vertretung durch Steuerberater in Nicht-Steuersachen vor dem OVG • Ein Steuerberater ist vor dem Oberverwaltungsgericht nur in Abgabenangelegenheiten als Prozessbevollmächtigter zulässig, wenn die Angelegenheit als Steuersache im Sinne des Steuerberatungsgesetzes einzuordnen ist. • Die Vertretung durch einen Steuerberater in sonstigen öffentlich-rechtlichen Beitragsangelegenheiten erfordert eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz; deren Fehlen führt zur Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter. • Fehlt die erforderliche Vertretungsbefugnis, bleibt eine mit solcher Vertretung eingelegte Beschwerde ohne Erfolg. • Kostenfolgen: Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten bei erfolglosem Beschwerdeverfahren. Der Kläger legte eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ein; vertreten wurde er durch einen Steuerberater. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Vertretung durch den Steuerberater in einem Verfahren betreffend einen IHK-Beitrag. Das Verwaltungsgericht hatte den Steuerberater als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Beschwerde. Es ist umstritten, ob es sich bei der IHK-Beitragsangelegenheit um eine "Abgabenangelegenheit" bzw. um eine "Steuersache" im Sinne des Steuerberatungsgesetzes handelt und ob der Steuerberater zudem eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt. • Zur Zulässigkeit der Vertretung: § 67 Abs.1 VwGO erlaubt vor dem OVG unter bestimmten Voraussetzungen Angehörigen steuer- und wirtschaftsberatender Berufe als Prozessbevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten aufzutreten; der Senat neigt dazu, den Begriff der Abgabenangelegenheit auf Steuersachen und Monopolsachen zu beschränken. • Selbst bei weiterem Verständnis des Begriffs (gleichgestellt mit öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO) fiele die streitige IHK-Beitragsforderung zwar unter diesen Begriff, die Beschwerde bliebe aber wegen anderer formeller Hindernisse erfolglos. • Entscheidend ist ferner das Rechtsberatungsgesetz: Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfordert nach Art.1 §1 RBerG eine Erlaubnis zur Rechtsberatung; eine Erlaubnis nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt nur in Steuersachen (§§3,32,33 StBerG) und nicht zur Vertretung in sonstigen Beitragsangelegenheiten wie IHK-Beiträgen. • Der Steuerberater hat das Vorliegen einer Erlaubnis nach dem RBerG nicht nachgewiesen; daher fehlt die Erlaubnis zur Vertretung in der vorliegenden Angelegenheit und er wurde zu Recht zurückgewiesen (in entsprechender Anwendung von § 67 Abs.2 S.3 VwGO i.V.m. § 157 Abs.2 ZPO). • Folge: Mangels erforderlicher Vertretungsbefugnis bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach § 13 Abs.1 Satz1 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass der beauftragte Steuerberater nicht zur Vertretung in der vorliegenden IHK-Beitragsangelegenheit berechtigt war, weil hierfür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nachgewiesen wurde und die Zulassung nach dem Steuerberatungsgesetz nur für Steuersachen gilt. Selbst bei weitergehender Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheit ändert dies nichts am Ergebnis, da die formellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Streitwert und Kosten wurden vom Gericht entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgesetzt.