Urteil
12 A 2129/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 48 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 39 EG) gewährleistet Unionsbürgern nur das Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen, nicht zwingend die Verbeamtung in gleicher Rechtsform wie Inländer.
• Die bloße Teilnahme am deutschen juristischen Vorbereitungsdienst begründet für Unionsbürger keinen unmittelbaren Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wenn das nationale Recht die Verbeamtung an die deutsche Staatsangehörigkeit knüpft.
• Die Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit vergleichbaren Bruttobezügen kann das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot erfüllen; eine vollständige Statusidentität (Beamter vs. Angestellter) ist nicht zwingend gefordert.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand beibehalten wird und ein berechtigtes Interesse (z. B. für einen späteren Schadensersatzanspruch) besteht.
Entscheidungsgründe
Keine unmittelbare Verbeamtung von EU-Ausländern im juristischen Vorbereitungsdienst • Art. 48 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 39 EG) gewährleistet Unionsbürgern nur das Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen, nicht zwingend die Verbeamtung in gleicher Rechtsform wie Inländer. • Die bloße Teilnahme am deutschen juristischen Vorbereitungsdienst begründet für Unionsbürger keinen unmittelbaren Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wenn das nationale Recht die Verbeamtung an die deutsche Staatsangehörigkeit knüpft. • Die Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit vergleichbaren Bruttobezügen kann das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot erfüllen; eine vollständige Statusidentität (Beamter vs. Angestellter) ist nicht zwingend gefordert. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand beibehalten wird und ein berechtigtes Interesse (z. B. für einen späteren Schadensersatzanspruch) besteht. Die Klägerin, italienische Staatsangehörige, bestand 1990 die erste juristische Staatsprüfung und beantragte zum 1.1.1993 die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Rechtsreferendarin als Beamte auf Widerruf. Der Präsident des OLG beabsichtigte zwar ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, lehnte aber die Ernennung zur Beamtin mit der Begründung ab, ausländische Staatsangehörige erfüllten nicht die deutsche Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Die Klägerin wurde dennoch als Referendarin in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhielt Anwärterbezüge. Sie machte gemeinschaftsrechtliche Ansprüche aus Art. 48 Abs. 2 EGV geltend und focht die Ablehnung verwaltungsrechtlich an. Während des Verfahrens bestand sie später die zweite juristische Staatsprüfung und schied aus dem Vorbereitungsdienst aus. Sie verlangte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide und stellte hilfsweise Vorlagefragen an den EuGH. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da das Begehren den ursprünglichen Streitgegenstand wahrt und die Klägerin ein berechtigtes Interesse für einen möglichen Schadensersatzprozess nachweist (vgl. §113 Abs.1 S.4 VwGO). • Erledigung: Das ursprünglich begehrte Verpflichtungsziel (Ernennung) verlor durch Bestehen der zweiten Staatsprüfung seine Aktualität, ermöglicht aber die Fortführung des Feststellungsantrags. • Nationalrechtliche Schranken: Nach §6 Abs.1 Nr.1 LBG war die Verbeamtung an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden; diese Regelung änderte sich erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, sodass zur Rechtzeitigkeit kein Anspruch bestand. • Rechtsnatur des BRRG: §4 Abs.1 BRRG in Kapitel 1 stellt nur Rahmenvorschriften dar und begründet kein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht zugunsten der Klägerin. • Europarechtliche Bewertung: Art.48 Abs.2 EGV hat zwar unmittelbare Wirkung und verbietet diskriminierende Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen, verlangt aber nach EuGH-Rechtsprechung keine vollständige Gleichstellung des Status oder die Verbeamtung in gleicher Rechtsform. • Umsetzungs- und Gestaltungsspielraum: Der Mitgliedstaat hat Gestaltungsspielraum, wie das Gleichbehandlungsgebot umgesetzt wird; die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit vergleichbaren Bruttobezügen kann ausreichend sein, eine zwingende Verbeamtung ist nicht gefordert. • Vorlage an den EuGH: Eine Vorabentscheidung war entbehrlich, weil die richtungsweisenden Grundsätze bereits erkennbar sind und die Fragen zum Teil nicht entscheidungserheblich sind. • Ergebnis der Prüfung: Weder einfache Landesgesetze noch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verpflichteten den Beklagten zur Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf zum relevanten Zeitpunkt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bescheide des Präsidenten des OLG waren nicht rechtswidrig insofern, als sie die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt haben. Die rechtliche Begründung beruht darauf, dass Art. 48 Abs. 2 EGV zwar Gleichbehandlung in Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen fordert, aber nicht zwingend die Verbeamtung in der gleichen Rechtsform wie Inländer erzwingt und der nationale Gesetzgeber bei Umsetzung ein Ermessen besitzt. Weil die Klägerin während des relevanten Zeitraums nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und die einschlägigen landesrechtlichen Voraussetzungen erst später geändert wurden, stand ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Anspruch auf Ernennung zu. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.